Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Aktenkenntnis ist Ihre Frage verlässlich nicht zu beantworten. Übersenden Sie mir gerne per Email die streitigen Bescheide. Ich werde Ihnen dann gerne unter Anrechnung der Gebühr hier unter "Frag einen Anwalt" eine Analyse erstellen und ggf. ein Rechtsmittel einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geeehrter Herr Burgmer,
ich sehe meine Frage leider überhaupt nicht als beantwortet an.
Dass Sie sich nicht verbindlich äußern können, ist mir im gegebenen Rahmen völlig klar, aber eine prinzipielle Einschätzung oder zumindest eine die Sachlage ein wenig eingrenzende Information hätte ich schon erwartet.
Damit ergibt sich, dass der Hinweis auf die Möglichkeit Ihre juristischen Dienste in Anspruch nehmen zu können 50€ kostet - das finde ich nicht angemessen.
Mit freundlichen Grüßen aus München.
Hier wunschgemäß gerne eine prinzipielle Einschätzung:
Ordnungswidrigkeitsverfahren unterliegen den Förmlichkeiten des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Sie können demnach gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid (§ 66 OWiG) Einspruch einlegen. Das muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung erfolgen, und zwar schriftlich oder zu Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, § 67 OWiG. Im Zwischenverfahren prüft dann die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Sie kann dazu weitere Ermittlungen vornehmen. Ihnen kann auch Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern oder Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, vgl. im Einzelnen § 69 OWiG.
All diese Dinge können Sie selbst veranlassen oder durch einen Kollegen/Kollegin vorbereiten und ausführen lassen.
Eine „ausnahmsweise" Anerkennung ist hier in Bezug auf die Grundlage der Behördenentscheidung schwer zu interpretieren, möglicherweise handelte es sich um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, weil die Behörde den erstmaligen Vorwurf als „geringfügig" bewertet hat und diese Geringfügigkeit im Wiederholungsfall für nicht mehr gegeben betrachtet.
Ob die Tatsachenfeststellungen der feststellenden Personen, vgl. dazu § 57 OWiG, zutreffend sind, ist sog. Tatfrage und kann leider nur nach Akteneinsicht, wie ich schon schrieb, verlässlich beurteilt werden.
Ihr Beschwerde bzw. Einspruch richten Sie bitte an die Stelle, die als Behörde in dem Bußgeldbescheid genannt ist, und zwar unter Verwendung des dort genannten Aktenzeichens.
Sollten die Außendienstmitarbeiter durch "nachlässiges Kontrollverhalten" Fehler gemacht haben, gibt es die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, die ebenfalls an die genannte Adresse zu richten wäre. Gegen Beamte/Beamtinnen können Sie ein Disziplinarverfahren nach dem DiszG des Freistaats durch entsprechende Anzeige an die vorgesetzte Dienststelle initiieren. Ich rate aber, zuvor das Ergebnis des Einspruch-Verfahrens nach dem OWiG abzuwarten, weil dessen Ergebnis ggf. dann direkt von Ihnen in diese Anzeige eingebracht werden könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt