29. April 2025
|
14:10
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst belasten.
„Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
Wenn gegen Sie aber bereits ein formelles Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, dürfen Sie nicht mehr als Zeuge vernommen werden, sondern nur als Beschuldigter und haben dann ein Aussageverweigerungsrecht, dürfen also komplett zur Sache schweigen und müssen vor der Befragung entsprechend hierüber belehrt werden.
Zu einer polizeilichen Ladung als Zeuge müssen Sie übrigens nicht erscheinen (und sollten dies auch nicht tun, zumindest nicht ohne vorher durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht genommen zu haben). Nur bei einer Ladung durch Richter oder Staatsanwalt muss der Zeuge erscheinen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking