Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Fragen „Strafe oder Verfahrenseinstellung“ gerne wie folgt beantworten:
Was mich etwas irritiert, ist Ihre Angabe, dass die letzte Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft treffen soll. Da es sich hier um ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung handelt, ist meines Erachtens die „BuStra“, die Buß- und Strafgeldstelle der Finanzämter zuständig. Diese ermittelt in Steuerstraftaten selbstständig und kann grundsätzlich auch Entscheidungen über den Verfahrensabschluss treffen.
Letztlich ist das aber auch nicht entscheidend, weil ich Sie – unabhängig von der konkreten Zuständigkeit – beruhigen kann, was die Folgen Ihrer Tat angeht. Eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO kommt in Betracht, wenn die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Beide Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor. Insbesondere die Tatsachen, dass der – verhältnismäßig geringe – Schaden ausgeglichen ist und dass Sie bislang unbestraft sind, machen die Anwendung des § 153a StPO hier doch sehr wahrscheinlich. Die Schadensgrenze ist zwar bei Steuerstraftaten nicht eindeutig festgelegt, häufig wird aber eine Grenze von maximal 5.000 Euro genannt - also weit über dem Schaden, der von Ihnen genannt wird.
Ganz allgemein kann ich Ihnen versichern, dass bei den chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften auch ein gewisser Pragmatismus vorherrscht. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist eine zügige Erledigung, von der gerade in Verfahren der von Ihnen geschilderten Art sehr häufig Gebrauch gemacht wird. Selbst wenn es zu einer Abgabe des Verfahrens kommen sollte, halte ich weitere Ermittlungen für ausgeschlossen.
Wenn es zu der Einstellung kommen sollte, dann gelten Sie weiterhin als „unbestraft“. Die Einstellung nach § 153a StPO trifft keine Aussage über Schuld oder Unschuld. Deshalb gilt die Unschuldsvermutung fort, eine Eintragung ins Bundeszentralregister (oder gar ins Führungszeugnis) wird nicht vorgenommen.
Allerdings wird die Einstellung des Verfahrens in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister eingetragen und dort für zwei Jahre gespeichert (§ 494 StPO). Sollte es erneut zu einem Strafverfahren kommen, dann kann in dem neuen Verfahren nicht mehr mit einer Einstellung nach § 153 a StPO gerechnet werden bzw. es wird sehr schwierig, ein solches Ergebnis zu erreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Fragen „Strafe oder Verfahrenseinstellung“ gerne wie folgt beantworten:
Was mich etwas irritiert, ist Ihre Angabe, dass die letzte Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft treffen soll. Da es sich hier um ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung handelt, ist meines Erachtens die „BuStra“, die Buß- und Strafgeldstelle der Finanzämter zuständig. Diese ermittelt in Steuerstraftaten selbstständig und kann grundsätzlich auch Entscheidungen über den Verfahrensabschluss treffen.
Letztlich ist das aber auch nicht entscheidend, weil ich Sie – unabhängig von der konkreten Zuständigkeit – beruhigen kann, was die Folgen Ihrer Tat angeht. Eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO kommt in Betracht, wenn die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Beide Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor. Insbesondere die Tatsachen, dass der – verhältnismäßig geringe – Schaden ausgeglichen ist und dass Sie bislang unbestraft sind, machen die Anwendung des § 153a StPO hier doch sehr wahrscheinlich. Die Schadensgrenze ist zwar bei Steuerstraftaten nicht eindeutig festgelegt, häufig wird aber eine Grenze von maximal 5.000 Euro genannt - also weit über dem Schaden, der von Ihnen genannt wird.
Ganz allgemein kann ich Ihnen versichern, dass bei den chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften auch ein gewisser Pragmatismus vorherrscht. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist eine zügige Erledigung, von der gerade in Verfahren der von Ihnen geschilderten Art sehr häufig Gebrauch gemacht wird. Selbst wenn es zu einer Abgabe des Verfahrens kommen sollte, halte ich weitere Ermittlungen für ausgeschlossen.
Wenn es zu der Einstellung kommen sollte, dann gelten Sie weiterhin als „unbestraft“. Die Einstellung nach § 153a StPO trifft keine Aussage über Schuld oder Unschuld. Deshalb gilt die Unschuldsvermutung fort, eine Eintragung ins Bundeszentralregister (oder gar ins Führungszeugnis) wird nicht vorgenommen.
Allerdings wird die Einstellung des Verfahrens in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister eingetragen und dort für zwei Jahre gespeichert (§ 494 StPO). Sollte es erneut zu einem Strafverfahren kommen, dann kann in dem neuen Verfahren nicht mehr mit einer Einstellung nach § 153 a StPO gerechnet werden bzw. es wird sehr schwierig, ein solches Ergebnis zu erreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt