Strafe bei Ladendiebstahl und brauche ich einen Anwalt?

| 29. Januar 2006 18:16 |
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Strafrecht


Ich habe am Freitag großen Mist gebaut. Ich war mit meiner Tochter in einem großen Shoppingcenter unterweg als ich in einer Buchhandlung beobachtet wie eine Frau Bücher unterhalb ihres Kinderwagens mitgehen ließ. Ich war total überrascht und habe es darauf hin selbst versucht. Das hat super geklappt.
Da hatte ich wieder den Gedanken im Kopf wie sehr sich mein Mann die X-Box wünscht und bin geradewegs in die Abteilung der Computer etc. gegangen. Irgendwas hat mich dann gepackt und ich habe die X-Box 399,- Euro unten in den Kinderwagen gestopft. Dann bin ich schnell zum Ausgang gegangen. Plötzlich sprach mich ein Kaufhausdetektiv an ich möchte ihm bitte folgen.Er nahm ein Protokoll auf und versprach mir dass ich angezeigt würde.
Seither kann ich an nichts anderes mehr denken und schlafen kann ich deswegen auch nicht. Ich bin beschämt und mir ist die Sache total peinlich. Ich habe so etwas noch nie gemacht und werde es ganz sicher nie wieder tun.
Nun meine Frage: was blüht mir jetzt? brauche ich einen Anwalt? Bitte antworten sie schnell. Die Sache macht mich völlig fertig.
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie haben einen Diebstahl begangen. Dies stellt eine Straftat iSd § 242 StGB dar:

StGB § 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Welche Strafe Sie zu erwarten haben, richtet sich u.a. danach, ob Sie bereits Vorstrafen haben oder nicht. Sollten Sie noch nicht vorbestraft sein, können Sie mit einer relativ geringen Strafe rechnen, etwa einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettolohnes.

Durch die Einschaltung eines Verteidigers könnten Sie versuchen, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldzahlung (ca. in Höhe des Warenwertes) zu erwirken und so eine „Bestrafung“ zu vermeiden. Alternativ könnte anwaltliche Hilfe bewirken, dass Sie in einem schriftlichen Verfahren per Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt werden und Ihnen so wenigstens eine belastende Hauptverhandlung erspart bleibt.

Einen „Pflichtverteidiger“ würden Sie wegen der geringen Schwere der Tat nicht beigeordnet bekommen. Den Verteidiger müssten Sie also in jedem Fall selbst bezahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Sollte eine weitere Vertretung/Verteidigung gewünscht sein, so stehe ich insoweit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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"Jetzt kann ich zumindest wieder schlafen. Super vielen Dank für ihres schnelle Auskunft. "