gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.
Rechtlich gegen den Strafbefehl vorgehen können Sie auch ohne Anwalt. Sie haben dabei zunächst die Möglichkeit gemäß § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Sie können den Einspruch gegen den „ganzen“ Strafbefehl einlegen. Tun Sie dies und treten nicht weiter mit dem Gericht in Kontakt, so kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Vor dem Amtsgericht können sie sich selbst vertreten und brauchen nicht zwingend einen Anwalt. Es gibt dann aber kein Verschlechterungsverbot. Das heißt, das Gericht ist nicht an die Höhe der im Strafbefehl festgesetzten Strafe gebunden. Die Strafe kann sich also noch erhöhen. Den Einspruch können Sie übrigens jederzeit, auch noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung wieder zurück nehmen. Dann tritt der Strafbefehl wieder in Kraft. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung geht eine Rücknahme jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
2.
Sie können den Strafbefehl aber auch auf die Höhe der Tagessätze beschränken. Damit können Sie die Höhe der Tagessätze ( 50 € )angreifen, und das Gericht kann in dem Fall auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in der Regel nach dem Nettoeinkommen das Sie haben oder haben könnten. Dies wird dann durch 30 geteilt und ergibt einen Tagessatz, wobei z. B bei einer Unterhaltspflicht noch ein Betrag vom Nettoeinkommen abgezogen wird, aber auch Beträge hinzugerechnet werden können. Mangels Kenntnis Ihrer genauen finanziellen Situation, würde ich jedoch entsprechend Ihrem Nettoeinkommen (500 €) von einem Tagessatz von ca. 16 € -25 € ausgehen.
3.
Es besteht theoretisch die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a StPO eingestellt wird. Eine solche kann in einer Geldleistung liegen. Ebenso besteht eine Möglichkeit der Einstellung nach § 153 StPO ohne derartigen Auflagen. Ob darauf eingegangen wird hängt auch davon ab, ob Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, und wie Ihre Verhalten nach der Tat war.
4.
Bezüglich der strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs ist zunächst § 408 Abs.3 StPO zu nennen. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Strafbefehl. Hat das Gericht gegen den Antrag keine Bedenken, so erlässt es den Strafbefehl, wie bei Ihnen geschehen. Wenn das Gericht von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt, so beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an, was bei Ihnen nicht geschehen ist. Sie können also davon ausgehen, dass auch das Gericht von einer Strafbarkeit der Urkundenfälschung ausgegangen ist. Es könnte zwar theoretisch trotzdem im Rahmen der Verhandlung herauskommen, dass Sie auch noch wegen einer anderer Tat verurteilt werden, dann bedürft es jedoch einen Hinweises des Gerichts nach § 265 StPO
5.
Wollen Sie sich keinen Anwalt nehmen würde ich Ihnen raten zunächst Einspruch einzulegen und sich dann persönlich an den Richter zu wenden um zu fragen, wie er zu einer Einstellung des Verfahren gegen die Erbringung einer Geldleistung steht. Lässt dieser sich darauf nicht ein, sollten Sie den Einspruch nachträglich auf die Tagessatzhöhe beschränken und Einkommensnachweise übersenden.(oder es auf eine Verhandlung ankommen lassen).
Die Rechnung des Anwaltes scheint die gesetzlichen Gebühren zu umfassen und daher korrekt zu sein.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Rechtsanwältin Zdravkovic,
erst mal vielen Dank für Ihre kompetenten Antworten,
habe allerdings noch eine Frage zu Ihrer Antwort Nr. 5.
Ich muß also einen Einspruch ohne Begründung einlegen, und mich dann kurz danach persönlich an den Richter zu wenden,
um ihn zu fragen, wie er zu einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage steht.
Wie meinen Sie das, sich an den Richter persönlich zu wenden?
Geht das überhaupt vorab sich mit dem Richter zu unterhalten?
Soll ich da einen Termin machen oder wie wird das gemacht?
Kann ich bei meinem Einspruch meine Reue zeigen und das es mir leid tut? ( wird das vom Richter belächelt?)
Wenn die Tagessatzhöhe z.B. auf 25.-€ herabgesetzt wird, werden dann die Tagessätze sich erhöhen?
Wenn der Richter doch auf eine Einstellung des Verfahrens eingeht, wie hoch wäre dann in etwa die Geldleistung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehter Fragesteller,
meine Antwort unter 5. bezieht sich auf den Fall, dass Sie keinen Anwalt nehmen möchten und versuchen die Strafe möglichst milder ausfallen zu lassen.
Natürlich können Sie den Einspruch auch schon begründen. Die Einstellung nach § 153 a StPO können Sie gleichzeitig mit der Einlegung des Einspruchs beantragen. Dabei können Sie auch die Zahlung eines Geldbetrages, oder eine andere Auflage anbieten.
Die Geldauflage muss das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen. Sie richtet sich oftmals nach der im Strafbefehl auferlegten Geldstrafe. Aber Vorteil im Gegensatz zur Geldstrafe ist, dass Sie keinen Eintrag ins Bundeszentralregister erhalten. Eine Eintragung in das Arbeitgebern zugänglichem Führungszeugnis erfolgt ebenso nicht und würde selbst bei einer Tagessatzzahl unter 90 im Übrigen nicht erfolgen. Aber nach § 153 a StPO besteht auch die Möglichkeit anstatt einer Geldstrafe eine gemeinnützige Leistung zu erbringen, diese kann bei sozialen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie eingetragene Vereine abgeleistet werden. Sie sollten in Erwägung ziehen auch diese anzubieten. Nach Einlegung des Einspruchs können Sie auch beim Gericht anrufen. Dem Strafbefehl können Sie das Aktenzeichen und auch eine Telefonnummer entnehmen. Einen Termin benötigen Sie nicht.
Wie auch immer Sie vorgehen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Reue zeigen, da sich dies positiv auswirken kann. Ob dies belächelt wird hängt auf gewisse Weise vom Richter ab.
Legen Sie unbeschränkt Einspruch ein, und beschränken diesen nicht (nachträglich oder von Beginn an) auf die Höhe des Tagessatzes, dann kann sich die Tagessatzzahl auch erhöhen. Bei auf der Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch kann dies natürlich nicht passieren.
Mit freundlichen Grüßen
Katarina Zdravkovic