26. Juli 2005
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13:26
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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wenn es sich bei dem Verkäufer der "Alufelgen" um einen Unternehmer handelt (Powerseller) und Sie haben die Felgen zum Privaten Gebrauch erworben, dann haben Sie gem. §§ 312b, 355 BGB ein Widerrufsrecht. Sie haben dann also die Möglichkeit, innerhalb vom zwei Wochen seit Zusendung der Ware den Widerruf gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Konsequenz ist, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen muss und Sie die Alufelgen zurücksenden müssen. Die Rücksendekosten hat dabei der Verkäufer zu tragen.
Wollen Sie den Vertrag widerrufen, dann übersenden Sie den schriftlichen Widerruf ( braucht nicht begründet werden) aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer und behalten Sie eine Kopie des Schreibens für Ihre Unterlagen.
Da die Felgen mangelhaft sind ( Stahlfelgen statt wie beschrieben Alufelgen) haben Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit dem Verkäufer zuvor eine Frist zu setzen für die Lieferung neuer Felgen (Alufelgen).Schreiben Sie des Weiteren, dass Sie vom Vertrag zurücktreten werden, wenn nicht innerhalb der Frist geliefert wird.
Übersenden Sie auch dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein usw.
Sollte der Verkäufer nicht neue Felgen innerhalb der Frist liefern, treten Sie vom Vertrag zurück und fordern Sie den Verkäufer auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Wenn Ihnen im Zusammenhang mit dem Kauf irgendwelche Schäden entstanden sind, können Sie diese zusätzlich geltend machen. (zB Rücksendekosten, Paketkosten usw )
Die Kosten die Ihrem Bekannten entstanden sind, werden Sie nicht geltend machen können, da es sich nicht um einen Schaden handelt, der Ihnen entstanden ist. Anders, wenn Ihr Bekannter von Ihnen zuvor Aufwendungsersatz verlangt.
Der erstgenannte Widerruf ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verkäufer Felgen auch gewerblich verkauft (wird bei einem Powerseller wohl zumeist der Fall sein) und Sie die Felgen zum privaten Gebrauch gekauft haben. Der Vorteil beim Widerruf ist, dass Sie den Mangel nicht beweisen müssen, da Ihnen das Widerrufsrecht bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen immer zusteht.( also auch wenn der Verkäufer Ihnen korrekte Ware zugesendet hätte). Der Nachteil ist, dass Sie darüber hinaus keinen Schadensersatz verlangen können.
Geben Sie dem Verkäufer zuvor eine Nachfrist für die Neuleiferung, machen Sie Ihre Gewährleistungsrechte geltend. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist. Der Nachteil ist allerdings, dass Sie im Falle eines Prozesses beweisen müssten, dass der Verkäufer Alufelgen verkaufen wollte. Sie müssten dann auf jeden Fall sein damaliges Angebot im Internet ausdrucken. Aber auch das würde dann der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, das heisst der Richter kann Ihnen dann glauben oder auch nicht.
Wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, würde ich dem Widerruf den Vorzug geben.
Im Übrigen ist das Mitbieten des Verkäufers um den Preis hochzutreiben kein Betrug oder strafbar, sondern im Rahmen von Versteigerungen durchaus üblich. Bietet der Verkäufer nämlich zu hoch mit, bleibt er letztlich auf seiner Ware sitzen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.