Strafantrag gegen Richter

| 9. Juli 2025 18:24 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen massiver, vorsätzlicher Rechtsverletzung wurde gegen mehrere Richter eines LG Strafantrag eingereicht. So wurden z.B. Beweise missachtet, absolut unstrittiges als Klageabweisung genutzt, fehlendes Bestreiten der Gegenseite (somit also Anerkennung von Forderungen) missachtet. Es wurden vorsätzlich rechtswidrige Beschlüsse erlassen. Alles ist eindeutig belegt, mit Schreiben der Gegenseite, Beweisen, Bankbelege, behördlichen Entscheidungen etc. PKH wurde mit frei erfunden Gründen abgelehnt, nach sofortiger Beschwerde die neuen Ablehnungsgründe selbst aufgehoben, aber trotzdem PKH nicht bewilligt.

Angezeigt wurde: Rechtsbeugung, Angriff auf den Rechtstaat und damit Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung, Deckung von Straftaten. Mir wurde sogar eine angebliche Bereichung vorgehalten, die es nachweislich nicht gibt - ggf. Unterstellung einer Straftat.

Der Strafantrag wurde absichtlich bei einer StA eines anderen Bundeslandes eingereicht. Der Strafantrag wurde jetzt wegen Zuständigkeit abgegeben.
Nun sind StA, Beschuldigte und Gerichtsstand nicht nur am gleichen Ort sondern auch noch im gleichen Gebäude. Man kann also davon ausgehen, dass Staatsanwälte und beschuldigte Richter sich kennen, ggf. auch schon mal gemeinsam im Gerichtssaal sitzt. Will man dann glauben, dass es ein Ermittlungsverfahren gibt?
Und sollte es doch ein Ermittlungsverfahren geben, dann sollen Richter des gleichen Gerichts nicht nur über die eigenen Kollegen sondern sogar gegen die Präsidentin des Gerichts urteilen! Ist das Urteil dann nicht schon vorhersehbar?
Wird hier nicht der Bock zum Gärtner gemacht?
Schon im Vorfeld wurde eine belegte Straftat gegen einen Richter von dieser StA abgelehnt.

Frage:
Wenn StA und Beschuldigte im gleichen Gebäude sitzen, sich sehr wahrscheinlich kennen (allein schon die Präsidentin des Gerichts), darf diese StA die Ermittlung führen? Darf unter diesen Umständen nicht schon Befangenheit unterstellt werden? Oder muss hier eine andere StA die Ermittlungen führen, es einen anderen Gerichtsstand geben?

Es soll hier ausdrücklich darauf verwiesen werden:
Richter haben die herausragende gesellschaftliche Aufgabe, im Rahmen von Gesetzen und des GG Rechtsfrieden herzustellen. Wenn aber Richter vorsätzlich rechtswidrige Urteile erlassen, gegen ZPO, BGB, selbst zitierte höchstrichterliche Urteile und GG verstoßen, also richterliche Willkür herrscht, wo ist dies ein Rechtstaat? (Art. 97 Abs. 1 GG)

Es wird um Gesetze/Urteile gebeten.
Für die sachdienliche Antwort wird schon im Voraus gedankt.

Mit freundlichen Grüßen
9. Juli 2025 | 19:59

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihren Fragen:

Zunächst muss man zwischen Straf[b]antrag[/b] und Straf[b]anzeige [/b]unterscheiden.

Ein so ungeheuerlicher Verdacht wie das Verbrechen der Rechtsbeugung ...

[quote]§ 339 StGB Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
[/quote]

... bedarf als Offizialdelikt überhaupt keines Straf[b]antrags[/b] sondern [b]muss[/b] nach dem Legalitätsprinzip bei zureichendem Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt und verfolgt werden.

Zur Sache:

[b]1. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft[/b]

Nach §§ 7, 8 StPO (Strafprozessordnung) ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Bezirk die Straftat begangen wurde. Im Fall der vorgeworfenen Rechtsbeugung durch Richter ist dies regelmäßig der Bezirk des Gerichts, in dem die Richter tätig waren und die Entscheidung ergangen ist.

Eine Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nach § 145 Abs. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) möglich, wenn „wesentliche Gründe" bestehen, etwa bei Besorgnis der Befangenheit oder wenn die objektive Unparteilichkeit gefährdet erscheint.

[b]Ein bloßes „Sich-Kennen" aufgrund derselben Tätigkeit oder desselben Gebäudes begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch keine Besorgnis der Befangenheit.[/b] Vielmehr müssen [b]konkrete[/b] Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität vorliegen.

[b]2. Befangenheit der Staatsanwaltschaft
[/b]
Die StPO kennt für Staatsanwälte keinen förmlichen Befangenheitsantrag wie bei Richtern (§ 24 StPO). Es gibt aber die Möglichkeit, eine sogenannte Weisungsdurchbrechung zu beantragen oder die Generalstaatsanwaltschaft einzuschalten.

Der Generalstaatsanwalt kann gemäß § 147 Nr. 3 GVG ein Verfahren an sich ziehen oder an eine andere Staatsanwaltschaft übertragen. Voraussetzung ist eine konkrete Besorgnis, dass eine sachgerechte Bearbeitung vor Ort nicht gewährleistet ist.

[b]3. Gerichtsstand für etwaige Verfahren gegen Richter[/b]

Richter genießen [b]keinen Sonderstatus,[/b] was strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft. Wird gegen Richter Anklage erhoben, wird das Strafverfahren vor einem anderen Spruchkörper (z. B. einem anderen Strafsenat) desselben Landgerichts oder gegebenenfalls einem übergeordneten Gericht geführt.

[b]4. Ihre Bedenken zur Unabhängigkeit („Bock zum Gärtner")[/b]

Ihre Sorge, dass sich Richter gegenseitig „schützen", ist bedingt nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund der räumlichen Nähe und beruflichen Bekanntschaft. Aus rechtlicher Sicht genügt jedoch nicht allein die Annahme einer Nähe, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

So führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass selbst eine Vorbefassung oder Kenntnis des Falles durch einen Richter nicht automatisch Befangenheit begründet, sondern nur dann, wenn eine innere Haltung gegen einen Beteiligten nach außen erkennbar wird.


[b]5.) Art. 97 Absatz 1 GG[/b]


Artikel 97 Abs. 1 GG garantiert die Unabhängigkeit der Richter. Diese Unabhängigkeit bedeutet jedoch nicht, dass Richter inhaltlich frei von jeder Kontrolle sind; vielmehr unterliegen sie strafrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere bei vorsätzlicher Rechtsbeugung.


[quote]Art 97 GG
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.[/quote]

Die Hürde für eine Strafbarkeit nach § 339 StGB ist sehr hoch. Erforderlich ist ein elementar vorsätzliches und grob rechtswidriges Handeln, das nicht mehr als nur eine (auch grobe) Rechtsverletzung, sondern eine willkürliche Beugung des Rechts darstellt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung auf Ihren Schilderungen beruht. Ohne vollständige Akteneinsicht ist eine abschließende rechtliche Bewertung nicht möglich. Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern dient Ihrer ersten Orientierung. Ich empfehle ausdrücklich die persönliche Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts oder Strafverteidigers mit Kenntnis der konkreten Aktenlage. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2025 | 20:51

Sehr geehrter Herr Burgmer,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wie bereits dargelegt, gab es massive vorsätzliche Rechtsverletzungen. So wurden die eingeklagten Forderungen durch die Gegenseite selbst bestätigt (§291 ZPO), sind damit unstrittig und wurden deshalb auch nie bestritten (§138 Abs. 3 ZPO).
Klageabweisung erfolgte nur wegen Nichtvorlage von Darlehnsverträgen mit der an Demenz erkrankten Mutter im fortgeschrittenen Stadium (Sittenwidrigkeit §138 BGB, Art. 3 Abs. 3 GG), wobei die Vergabe der Darlehn unstrittig ist, die Beweise aber missachtet wurden - Art. 103 Abs. 1 GG. Und weiteres - alles belegt.

Zu § 145 Abs. 1 GVG:
Wie bereits dargelegt, wurde durch diese StA bereits ein Strafverfahren gegen einen Richter der Vorinstanz wegen Rechtsbeugung abgewiesen, obwohl die Beweise eindeutig waren. Auch gegen diesen Richter (wie auch gegen Richter des LG) wurde gleichzeitig Strafantrag eingereicht. Bestehen damit wesentliche Gründe der Besorgnis der Befangenheit bzw. der objektiven Unparteilichkeit?

Eine Empfehlung: Panorama (ARD) vom 29.02.2024 - trotz belegter Unschuld in Haft.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2025 | 21:06

Gerne zu Ihrer Nachfrage, wobei ich ohne Aktenkenntnis ja nur vermuten kann, dass Sie im Zivilverfahren ohne Anwalt an dem System der Darlegungs- und Beweislast gescheitert sind. Es gibt eben im Zivilverfahrensrecht keinen Amtsermittlungsgrundsatz, der auch Laien hilft. Mit § 139 ZPO...

[quote]§ 139 ZPO Materielle Prozessleitung
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. [/quote]

...steht man als Laie - je nach Gericht - da oft nur auf dünnem Eis.
Im Strafprozess (u. in der VwGO) ist man da besser dran.

Eine Ferndiagnose ist mir leider ziemlich verwehrt. Sie sollten sich da versierten Kollegen im jeweiligen Fachbereich anvertrauen.

Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2025 | 21:39

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"Die Fragen wurden sehr ausführlich und verständlich beantwortet, hat auch sehr geholfen.
Angesichts des brisanten Sachverhaltes hatte ich den Eindruck des Zweifels zum Sachverhalt (verständlich) - hatte aber keinen Einfluss auf den Inhalt der Antworten.
Ein kleiner Hinweis, den viele RA's betrifft: Manches wird überlesen und deshalb nicht beachtet. Hier: z.B. die Ablehnung auf PKH, also mittellos somit kein RA. Jedoch gehörte dies nur zur Erläuterung und nicht zur Frage.
Die Frage wurde zur vollen Zufriedenheit beantwortet und dies ist wichtig.
RA Burgmer kann ich so uneingeschränkt empfehlen, hätte ihn auch gern mit meinem Fall beauftragt. Aber als armer Rentner mit Sozialleistung und rechtswidrig abgelehnter PKH geht dies nicht."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Juli 2025
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Angesichts des brisanten Sachverhaltes hatte ich den Eindruck des Zweifels zum Sachverhalt (verständlich) - hatte aber keinen Einfluss auf den Inhalt der Antworten.
Ein kleiner Hinweis, den viele RA's betrifft: Manches wird überlesen und deshalb nicht beachtet. Hier: z.B. die Ablehnung auf PKH, also mittellos somit kein RA. Jedoch gehörte dies nur zur Erläuterung und nicht zur Frage.
Die Frage wurde zur vollen Zufriedenheit beantwortet und dies ist wichtig.
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