Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier liegt ein Dienstleistungsvertrag vor.
Wurden von keiner Seite - wie hier vorliegend – AGB vereinbart, kommen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung. Hierauf muss aber an keiner Stelle hingewiesen werden, da es selbstverständlich ist, dass im Rechtsverkehr das geltende Recht Anwendung findet und Ihre Leistung nicht unentgeltlich angeboten wird. Somit sind geschlossene Verträge zu erfüllen. Erfüllt jedoch eine Seite ihre vertragliche Verpflichtung nicht, macht sie sich schadensersatzpflichtig nach den §§ 280 Abs.1, 283 Abs.1, 275 Abs.1 BGB.
Das einzige Problem wäre hier, dass Sie nachweisen müssen, trotz der Absage sich um andere Aufträge bemüht zu haben (Schadensminderungspflicht) und nicht noch zB andere Kunden auf der Warteliste hatten.
Der Vertragsschluss ist hier etwas schwammig - da immer wieder Fragen und Gegenfragen erfolgen. Im Zweifel würde ich jedoch eher von einem Auftrag ausgehen (Änderungsanfrage auf 4 Stunden, Wirt). Leider ist es eine Unart geworden, sich nicht an Absprachen zu halten und einfach jemanden anderen zu beauftragen. Somit hier deutlich: auch wenn nichts vereinbart wurde, besteht laut Landgericht Münster ein Anspruch auf Schadensersatz.
Mithin würde ich dies schriftlich mitteilen und ggf. einen Anwalt einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier liegt ein Dienstleistungsvertrag vor.
Wurden von keiner Seite - wie hier vorliegend – AGB vereinbart, kommen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung. Hierauf muss aber an keiner Stelle hingewiesen werden, da es selbstverständlich ist, dass im Rechtsverkehr das geltende Recht Anwendung findet und Ihre Leistung nicht unentgeltlich angeboten wird. Somit sind geschlossene Verträge zu erfüllen. Erfüllt jedoch eine Seite ihre vertragliche Verpflichtung nicht, macht sie sich schadensersatzpflichtig nach den §§ 280 Abs.1, 283 Abs.1, 275 Abs.1 BGB.
Das einzige Problem wäre hier, dass Sie nachweisen müssen, trotz der Absage sich um andere Aufträge bemüht zu haben (Schadensminderungspflicht) und nicht noch zB andere Kunden auf der Warteliste hatten.
Der Vertragsschluss ist hier etwas schwammig - da immer wieder Fragen und Gegenfragen erfolgen. Im Zweifel würde ich jedoch eher von einem Auftrag ausgehen (Änderungsanfrage auf 4 Stunden, Wirt). Leider ist es eine Unart geworden, sich nicht an Absprachen zu halten und einfach jemanden anderen zu beauftragen. Somit hier deutlich: auch wenn nichts vereinbart wurde, besteht laut Landgericht Münster ein Anspruch auf Schadensersatz.
Mithin würde ich dies schriftlich mitteilen und ggf. einen Anwalt einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen