Stornierung einer Kündigung Rückgängig machen bei 1&1

| 27. März 2009 19:04 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe, dass hier jemand ist der mir helfen kann.
Mein Problem:

Ich habe bei der Internetgesellschaft 1&1 einen DSL 2000 Vertrag. Diesen habe ich am 30.12.2008 fristgerecht zum 04.04.2009 ordnungsgemäß gekündigt. Als ich aber jetzt bei einem anderen Provider einen neune Vertrag abschließen wollte, verlangten diese eine Bestätigung der Kündigung.
Da ich keine Astreine Bestätigung erhalten habe bin ich auf der Internetseite von 1&1 auf die Suche gegangen. Dabei ist mir ein großer Fehler passiert.
Bei der Suche habe ich auf den Button "Kündigung stornieren" geklickt in der Hoffnung dort weitere Details zu meinem gekündigten Vertrag zu finden. Sofort nach dem einen klick kam eine Meldung die ungefähr so war: Vielen Dank für ihr Vertrauen .....
Anschließend kam folgende e-mail: "Guten Tag Herr *******,
wir freuen uns, Sie weiterhin zu unseren Kunden zählen zu dürfen.
Gerne haben wir Ihren Kündigungsauftrag mit der o.g. Bearbeitungsnummer in
unseren Systemen storniert.
Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und wünschen weiterhin viel Erfolg mit
Ihrem 1&1 Produkt.
Mit freundlichen Grüßen aus Montabaur
Ihre 1&1 Internet AG

Ich habe dann sofort bei der Hotline angerufen und wollte mein Versehen rückgängig machen. Auch habe ich nochmal ganz deutlich erklärt, dass ich auf keinen Fall mehr 1&1 Kunde sein möchte. Der Mitarbeiter von 1&1 sagte mir daraufhin, dass ich den Vertrag erst wieder zum 04.04.2010 kündigen kann und ich somit eine Vertragsverlängerung um 1 Jahr hätte.
Daraufhin habe ich per Post (Einschreiben) mein Versehentliches stornieren meiner Kündigung an 1&1 geschickt und um ein Rückgängig machen gebeten. Ebenfalls habe ich es per e-mail und Fax gemeldet. Die Antwort die ich erhalten habe war folgende:

1. email:Nach Prüfung Ihres Anliegens teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Stornierung
der Kündigung
nicht rückgängig gemacht werden kann.
Wenn Sie dennoch kündigen möchten, dann schicken Sie uns eine erneute
schriftliche Kündigung mit Ihrer Unterschrift zu.

Anmerkung von mir: Ich möchte nicht nochmal kündigen sondern die Stornierung Rückgängig machen. Denn Kündigung geht erst wieder zum 04.04.2010

Daraufhin habe ich nochmals eine e-mail geschickt in der ich nochmals auf mein Versehen hingewiesen habe und erneut um ein rückgängig machen der Stornierung gebeten habe. Antwort:

2. e-mail: Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir möchten Sie nochmals darauf, dass eine Stornierung der Kündigung aus technischer Sicht nicht mehr Rückgängig gemacht werden kann.

Meine Fragen:
Darf es tatsächlich sein, dass eine solche Stornierung nicht mehr Rückgängig gemacht werden kann?

Ist die Aussage, dass es technisch nicht möglich sei eine Stornierung Rückgängig zu machen eine Aussage, bei der ich nichts mehr machen kann.

Kann man bei einer versehentlichen Stornierung wirklich gleich einen Vertrag für ein Jahr abschließen??

Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen? (Bein leider nicht Rechtschutzversichert)

Wenn ich wirklich vor Gericht gehe und gewinne, muss dann 1&1 meine Anwaltskosten tragen?

Für ihre Antwort danke ich ihnen schon im Voraus.

MfG Tom


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
In Ihrem Fall kommt eine Anfechtung der Erklärungshandlung, also Ihres irrtümlichen Klicks, wegen Irrtum nach § 119 BGB in Betracht.

Danach kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Sie waren vorliegend auf der Suche nach einer Kündigungsbestätigung im Internet und wollten gar keine Willenserklärung abgeben, sondern eben diese Bestätigung erlangen, als Sie den Klick ausgeführt haben. Es liegt insoweit eine fehlerhafte Bedienung vor. Wären Sie nicht über Ihr Handeln im Irrtum gewesen, so hätten Sie den Klick nicht ausgeführt, da Sie für einen Vertragsschluss mit einem anderen Provider eine Bestätigung der Kündigung bei 1&1 gesucht haben. Bei Kenntnis des Erklärungsgehaltes der Schaltfläche „Kündigung stornieren“ hätten Sie diese nicht angeklickt.

Nach § 143 BGB ist zur Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner, hier 1&1, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Diese muss aber nicht das Wort „anfechten“ enthalten. Es reicht aus, wenn die Erklärung erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels bzw. des Irrtums nicht gewollt ist. Mit Ihrem Telefonat und später mit Ihrem Einschreiben haben Sie dies in ausreichender Form zum Ausdruck gebracht.

Ferner ist die Anfechtung nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erklären. Auch dies ist aufgrund Ihres sofortigen Handelns für den vorliegenden Fall wohl zu bejahen.

Die Wirkung der Anfechtung ist nach § 142 BGB, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig angesehen wird. Sie sind daher an den Vertrag mit wirksamer Anfechtung nicht mehr gebunden. Dies ist nicht von einer Bestätigung des Vertragspartners abhängig, da die Anfechtung ein einseitiges Gestaltungsrecht, wie z. Bsp. auch die Kündigung, darstellt.

Wenn Sie in einen Rechtsstreit gehen, so müssen Sie darlegen und beweisen, dass Sie wirksam angefochten haben, d.h. also auch, dass ein Anfechtungsgrund also ein Irrtum vorgelegen hat. Dies ist natürlich nicht ganz einfach. Hilfreich wäre es, wenn seitens des von Ihnen gesuchten neuen Providers Unterlagen etc. vorliegen, die den zeitlichen Ablauf, nämlich den Umstand dass Sie bei Anklicken des Schalters „Kündigung stornieren“ bereits einen anderen Vertrag abschließen wollten, stützen. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreites kann nur schwer beurteilt werden, da es wirklich auf jede Einzelheit ankommen kann. Wenn Sie aber obsiegen, so muss die Gegenseite Ihre Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen.

Ich empfehle Ihnen, die Firma 1&1 nochmals auf den Umstand des Irrtums und der Anfechtung hinzuweisen. Sie könnten dann auch ankündigen aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages keine Zahlungen mehr zu erbringen und warten, ob 1&1 gegen Sie vorgeht. Wenn dies dann geschehen sollte, können Sie in einem solchen Prozess die erfolgte Anfechtung einwenden.
Bewertung des Fragestellers 27. März 2009 | 22:04

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