Stiftung oder ähnliches

| 8. April 2020 09:58 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Zusammenfassung

Eine Stiftung beinhaltet eine ausgesprochen interessante Alternative zu den herkömmlichen Lösungen gegenüber einer Schenkung, im Erbrecht oder im Gesellschaftsrecht dar, um persönliche Ziele oder Vorstellungen der Lebensgestaltung zu vewirklichen.

Wir sind Eigentümer einer Eigentumswohnung. Die Wohnanlage hat 6 Wohnungen. Wir bewohnen unsere Eigentumswohnung selbst. Unsere Wohnung bewohnen wir nun schon über 40 Jahre.

In der Wohnanlage gibt es wesentliche soziale Spannungen. Hieraus ergaben sich auf uns gerichtet wesentliche Anfeindungen. Die materiellen Schäden belaufen sich bis dato. auf ca. 4.000,- Euro (Autoscheibe zerstört, Stein in Schiebetür meines VW Multivan geschlagen, mehrfach Reifendruck auf 0,4 bar abgesenkt, Garagentorschloss verklebt, üble Nachrede (gerichtlich festgestellt), Diebstahl aus einem Paket, extreme Musikbelästigung und weiteres. Ich wurde gewürgt (2017 - die Klage läuft z.Z.), es wird versucht, uns aus der Wohnanlage zu mobben. Über Jahre wurde vielfach gegen Gebäudeteile geschlagen. Wir sind beim Ortsvorsteher vorstellig geworden. Der Ortsvorsteher, ehemaliger Polizist, erklärte, dass diese Person mit seinen Attacken nicht uns persönlich meint, dies alles sei gerichtet an die Personen, welche über ihm wohnen; er demonstriert seine Macht. Ich stellte 8 polizeiliche Anzeigen wegen den Sachschäden gegen unbekannt.

Wir gehen davon aus, dass ein privater Mieter aus unserer Wohnung sehr rasch herausgeekelt wird. Eine permanent wechselnde Belegung wird uns angeraten. Wir denken an eine Vermietung an ein soziales Amt (Flüchtlinge) oder an ein Frauenhaus (wurde bereits kontaktiert).

Wir sind ca. 70 Jahre und kinderlos. Testamentarisch haben wir unser Vermögen unseren Patenkinder vermacht.

Die maßgebliche negative Person, ein Mann, ist ca. 50 Jahre. Diese Person kaufte seine Wohnung 2006 und zog selbst ein. Seine Wohnung befindet sich unter unserer Wohnung. Über ein Jahr warb er um unsere Gunst. Wir lehnten ab und gaben dem Werben eines gleichfalls 2006 eingezogenen jungen Ehepaares nach. 2007 erklärte mir die Ehefrau des 50jährigen: "Keiner kann begreifen, was wir für eine Partnerschaft führen". Ab Spätjahr 2007 begann das Mobbing. Der 50jährige Mann ist nebenberuflich Schauspieler und versteht es, die Mehrheit der Miteigentümer auf seine Seite zu ziehen.

2016 kaufte ein Ehepaar eine Wohnung in unserer WEG-Anlage und zog selbst ein. Die Wohnung befindet sich über unserer Wohnung. Wir sind sehr befreundet. Beides Geschäftsleute. Dieses Ehepaar verkaufte nun entnervt ihre Wohnung und zieht aus.

Natürlich haben wir den Drang, unsere Wohnung zu verlassen. Jedoch möchten wir unsere Wohnung nicht verkaufen.

Gerne würden wir unsere Wohnung einer Institution o.ä. übergeben. Wir möchten nicht mehr an Entscheidungen in der WEG beteiligt sein.

1) Welche Rechtsform sollten wir wählen, damit wir am Mietertrag, wenn auch geschmälert, so lang wir leben, beteiligt sind? Jeglichem Kontakt zu den Miteigentümern und eventuellen Rechtsgeschäften innerhalb der WEG, Klagen (wir führten schon 4 Klagen mit Erfolg) etc., möchten wir aus dem Weg gehen. Können wir vielleicht z.B. einen Rechtsanwalt mit allen Tätigkeiten und Vollmachten beauftragen?

2) Wir möchten verhindern, dass nach unserem Ableben Mitmenschen in diese Mobbingfalle laufen. Deshalb möchten wir eine Rechtsform wählen, mit der sichergestellt ist, dass auch nach unserem Ableben die Wohnung nur von permanent wechselnden Personen aus einem Sozialbereich bewohnt wird. Und dies so lang, wie das Haus bewohnbar ist.
Welche Rechtsformen gibt es und lässt sich dies testamentarisch festlegen?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen und Zielvorstellungen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst darf ich Ihre letzte Frage beantworten: Natürlich können Sie einen Rechtsanwalt mit allen Tätigkeiten und Vollmachten zur Betreuung Ihrer Eigentumswohnung beauftragen,
nach Ihrem Tode könnte das ein Testamentsvollstrecker sein.
Und natürlich: Sie können alles in einem Testament regeln, was nicht sittenwidrig ist und tatsächlich umgesetzt werden kann.
Die von Ihnen gewählte Rechtsform ist im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, sondern der Inhalt der Verfügung.
Ihr Ziel widerspricht aber dem aktuellen Testament, insbesondere müssten Sie zuvor klären, wem der Mietanteil nach Ihrem Tod (bzw. nach dem Tod des oder der Letztversterbenden) zustehen soll, den Sie sich erhalten wollten, den Erben oder den Nutzern.
Sie wollen sicherstellen, dass auch nach Ihrem Tod die ETW weiter nur von permanent wechselnden Personen aus einem Sozialbereich bewohnt wird, und das so lange, wie das Haus bewohnbar ist. Dann verfügen Sie über die ETW gesondert, außerhalb des Erbes.
Denn sonst belastet Ihr Wunsch Ihre Erben, die dann zwar Eigentümer der ETW werden, aber mit einem unwiderruflichen Nutzungsrecht für Dritte erheblich beschränkt sind, womöglich auch beim Verkauf der ETW, gleichzeitig aber für den Bestand der ETW haften. Davon rate ich Ihnen dringend ab.
Das Nutzungsrecht sollte daher nicht nach Ihrem Tode entfallen oder die ETW nicht an Ihre Patenkinder gehen. Was ist Ihnen wichtiger? Um von dem Zeitwert der ETW zu profitieren käme eine lebenslange Leibrente bei gleichzeitigem Verkauf in Frage.
Soweit Sie testamentarisch Ihr Vermögen bereits an Ihre Patenkinder vermacht haben, sind Sie derzeit in Ihrer Verfügungsmacht zwar noch frei. Ich habe aber verstanden, dass Sie die ETW erhalten wollen, d.h. weder verkaufen (auch nicht gegen Leibrente) noch verschenken.
Damit bleibt nur das Verschenken oder die befristete Übertragung eines Nutzungsrechts,
das aber über Ihren Tod hinaus gelten soll.
Ihr Ziel erreichen Sie mit einer „gemeinnützigen" Stiftung zu Gunsten einer karitativen Einrichtung aber auch mit einer Familienstiftung, wobei keine Zweckvorgabe erforderlich ist, bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen, sie bedarf neben dem Stiftungsgeschäft nur der Anerkennung durch die zuständige Behörde (§ 80 Abs. II BGB).
Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist eine juristische Person ohne Gesellschafter.
Es gibt keine natürlichen Personen als Mitglieder sondern sie besteht nur aus Vermögen (in diesem Fall das unentgeltliche Nutzungsrecht) und ist an sich auf ewig angelegt.
Sie können aber auch das Nutzungsrecht unter Auflagen bzw. Bedingungen verschenken,
z.B. kostengünstiges Wohnen gegen Übernahme der Nebenkosten der ETW und einer von Ihnen festgelegten Miete. Auch hier kann der Beschenkte die Stadt (Sozialamt) oder eine gemeinnützige Institution sein. Die Schenkung kann auch zeitlich befristet sein.
Am besten vermieten Sie die Wohnung aber an einen aktiven Kampfsportler oder Polizisten,
d.h. Personen, die sich im Falle des Mobbings selbst zu helfen wissen, zu einer günstigen Miete.

Ich bin überzeugt, Ihre Frage verständlich und mit alternativen Lösungsvorschlägn beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 10. April 2020 | 08:52

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