Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen und Zielvorstellungen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Ihre letzte Frage beantworten: Natürlich können Sie einen Rechtsanwalt mit allen Tätigkeiten und Vollmachten zur Betreuung Ihrer Eigentumswohnung beauftragen,
nach Ihrem Tode könnte das ein Testamentsvollstrecker sein.
Und natürlich: Sie können alles in einem Testament regeln, was nicht sittenwidrig ist und tatsächlich umgesetzt werden kann.
Die von Ihnen gewählte Rechtsform ist im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, sondern der Inhalt der Verfügung.
Ihr Ziel widerspricht aber dem aktuellen Testament, insbesondere müssten Sie zuvor klären, wem der Mietanteil nach Ihrem Tod (bzw. nach dem Tod des oder der Letztversterbenden) zustehen soll, den Sie sich erhalten wollten, den Erben oder den Nutzern.
Sie wollen sicherstellen, dass auch nach Ihrem Tod die ETW weiter nur von permanent wechselnden Personen aus einem Sozialbereich bewohnt wird, und das so lange, wie das Haus bewohnbar ist. Dann verfügen Sie über die ETW gesondert, außerhalb des Erbes.
Denn sonst belastet Ihr Wunsch Ihre Erben, die dann zwar Eigentümer der ETW werden, aber mit einem unwiderruflichen Nutzungsrecht für Dritte erheblich beschränkt sind, womöglich auch beim Verkauf der ETW, gleichzeitig aber für den Bestand der ETW haften. Davon rate ich Ihnen dringend ab.
Das Nutzungsrecht sollte daher nicht nach Ihrem Tode entfallen oder die ETW nicht an Ihre Patenkinder gehen. Was ist Ihnen wichtiger? Um von dem Zeitwert der ETW zu profitieren käme eine lebenslange Leibrente bei gleichzeitigem Verkauf in Frage.
Soweit Sie testamentarisch Ihr Vermögen bereits an Ihre Patenkinder vermacht haben, sind Sie derzeit in Ihrer Verfügungsmacht zwar noch frei. Ich habe aber verstanden, dass Sie die ETW erhalten wollen, d.h. weder verkaufen (auch nicht gegen Leibrente) noch verschenken.
Damit bleibt nur das Verschenken oder die befristete Übertragung eines Nutzungsrechts,
das aber über Ihren Tod hinaus gelten soll.
Ihr Ziel erreichen Sie mit einer „gemeinnützigen" Stiftung zu Gunsten einer karitativen Einrichtung aber auch mit einer Familienstiftung, wobei keine Zweckvorgabe erforderlich ist, bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen, sie bedarf neben dem Stiftungsgeschäft nur der Anerkennung durch die zuständige Behörde (§ 80 Abs. II BGB).
Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist eine juristische Person ohne Gesellschafter.
Es gibt keine natürlichen Personen als Mitglieder sondern sie besteht nur aus Vermögen (in diesem Fall das unentgeltliche Nutzungsrecht) und ist an sich auf ewig angelegt.
Sie können aber auch das Nutzungsrecht unter Auflagen bzw. Bedingungen verschenken,
z.B. kostengünstiges Wohnen gegen Übernahme der Nebenkosten der ETW und einer von Ihnen festgelegten Miete. Auch hier kann der Beschenkte die Stadt (Sozialamt) oder eine gemeinnützige Institution sein. Die Schenkung kann auch zeitlich befristet sein.
Am besten vermieten Sie die Wohnung aber an einen aktiven Kampfsportler oder Polizisten,
d.h. Personen, die sich im Falle des Mobbings selbst zu helfen wissen, zu einer günstigen Miete.
Ich bin überzeugt, Ihre Frage verständlich und mit alternativen Lösungsvorschlägn beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen und Zielvorstellungen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Ihre letzte Frage beantworten: Natürlich können Sie einen Rechtsanwalt mit allen Tätigkeiten und Vollmachten zur Betreuung Ihrer Eigentumswohnung beauftragen,
nach Ihrem Tode könnte das ein Testamentsvollstrecker sein.
Und natürlich: Sie können alles in einem Testament regeln, was nicht sittenwidrig ist und tatsächlich umgesetzt werden kann.
Die von Ihnen gewählte Rechtsform ist im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, sondern der Inhalt der Verfügung.
Ihr Ziel widerspricht aber dem aktuellen Testament, insbesondere müssten Sie zuvor klären, wem der Mietanteil nach Ihrem Tod (bzw. nach dem Tod des oder der Letztversterbenden) zustehen soll, den Sie sich erhalten wollten, den Erben oder den Nutzern.
Sie wollen sicherstellen, dass auch nach Ihrem Tod die ETW weiter nur von permanent wechselnden Personen aus einem Sozialbereich bewohnt wird, und das so lange, wie das Haus bewohnbar ist. Dann verfügen Sie über die ETW gesondert, außerhalb des Erbes.
Denn sonst belastet Ihr Wunsch Ihre Erben, die dann zwar Eigentümer der ETW werden, aber mit einem unwiderruflichen Nutzungsrecht für Dritte erheblich beschränkt sind, womöglich auch beim Verkauf der ETW, gleichzeitig aber für den Bestand der ETW haften. Davon rate ich Ihnen dringend ab.
Das Nutzungsrecht sollte daher nicht nach Ihrem Tode entfallen oder die ETW nicht an Ihre Patenkinder gehen. Was ist Ihnen wichtiger? Um von dem Zeitwert der ETW zu profitieren käme eine lebenslange Leibrente bei gleichzeitigem Verkauf in Frage.
Soweit Sie testamentarisch Ihr Vermögen bereits an Ihre Patenkinder vermacht haben, sind Sie derzeit in Ihrer Verfügungsmacht zwar noch frei. Ich habe aber verstanden, dass Sie die ETW erhalten wollen, d.h. weder verkaufen (auch nicht gegen Leibrente) noch verschenken.
Damit bleibt nur das Verschenken oder die befristete Übertragung eines Nutzungsrechts,
das aber über Ihren Tod hinaus gelten soll.
Ihr Ziel erreichen Sie mit einer „gemeinnützigen" Stiftung zu Gunsten einer karitativen Einrichtung aber auch mit einer Familienstiftung, wobei keine Zweckvorgabe erforderlich ist, bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen, sie bedarf neben dem Stiftungsgeschäft nur der Anerkennung durch die zuständige Behörde (§ 80 Abs. II BGB).
Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist eine juristische Person ohne Gesellschafter.
Es gibt keine natürlichen Personen als Mitglieder sondern sie besteht nur aus Vermögen (in diesem Fall das unentgeltliche Nutzungsrecht) und ist an sich auf ewig angelegt.
Sie können aber auch das Nutzungsrecht unter Auflagen bzw. Bedingungen verschenken,
z.B. kostengünstiges Wohnen gegen Übernahme der Nebenkosten der ETW und einer von Ihnen festgelegten Miete. Auch hier kann der Beschenkte die Stadt (Sozialamt) oder eine gemeinnützige Institution sein. Die Schenkung kann auch zeitlich befristet sein.
Am besten vermieten Sie die Wohnung aber an einen aktiven Kampfsportler oder Polizisten,
d.h. Personen, die sich im Falle des Mobbings selbst zu helfen wissen, zu einer günstigen Miete.
Ich bin überzeugt, Ihre Frage verständlich und mit alternativen Lösungsvorschlägn beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen