16. August 2020
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10:52
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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leider sieht es tatsächlich so aus, dass Wohngeld grundsätzlich nur ab dem Monat gewährt werden kann, in dem die Leistung beantragt wurde. Wenn also der Antrag im Juni gestellt wird kann dieses auch erst ab dem 01.06.2020 gezahlt werden.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X Absatz 1 dürften hier auch nicht gegeben sein.
[quote]§ 27 SGB X - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) .....[/quote]
Zum einen wird Ihrem Bruder Ihr Verschulden zugerechnet, zum anderen wäre so ein Antrag nur dann möglich, wenn unverschuldet die Frist verpasst wurde, z.B. weil der Antrag in der Post verloren gegangen ist. Die Unkenntnis über die Möglichkeiten reicht aber leider nicht aus.
Ein Ausweg wäre allenfalls offen, wenn Sie vorher noch woanders Sozialleistungen beantragt hätten und die abgelehnt worden wären oder Sie davon ausgegangen sind, dass diese vorrangig zu gewähren sind, siehe § 28 SGB X.
§ 28 SGB X - Wiederholte Antragstellung
(1) 1Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.
(2) [b]Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre[/b].
Insbesondere wenn Sie irgendwo eine andere Leistung beantragt haben könnte dies funktionieren, leider gehe ich aber davon aus, dass Sie nur den Wohngeldantrag gestellt haben.
Ich hoffe damit Ihre Frage wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
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