5. Oktober 2006
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13:28
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Möglichkeit einen Einspruch gegen die Rückstände oder die Zuschlage einzulegen wird nicht mehr gegeben sein, da die entsprechenden Steuerbescheide mittlerweile bestandskräftig sein durften. Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt 1 Monat.
Die Aufforderung des Finanzamtes die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und einen enstprechenden Tilgungsplan vorzulegen, resultieren sicherlich daraus, daß die Steuerforderungen auch durch die Rückerstattungsansprüche nicht nennenswert zurückgeführt werden konnten.
Gleichwohl kann dies als Anlaß genommen werden dem Finanzamt einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten, wonach Sie beispielsweise die Steuerforderung, soweit möglich, zeitnah zurückführen, wenn Ihnen die Säumnis-, Verspätungszuschläge sowie die Zinsen erlassen werden. Eine solche Vereinbarung könnte ausgehandelt werden und müßte dann mit einem entsprechenden Erlaßantrag durch Sie seitens des Finanzamtes umgesetzt werden.
Hierzu empfehle ich einen Steuerberater oder Kollgegen einzuschalten. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Tätigkeit zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA