24. Januar 2018
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20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Frage 1:
Der Nachlass ist aus § 12 ErbStG nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zu bewerten und wird, abzüglich der Freibeträge des § 16 ErbStG dann versteuert.
Ihr steuerpflichtiger Erwerb aus § 10 Abs. 1 ErbStG ist aber nur der Teil des Nachlasses, der Ihnen zugeflossen ist. Da 1/4 des Nachlasses an Dritte ausbezahlt wurden, sind diese 1/4 auch heraus zu rechnen. Diese bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zu berücksichtigen.
Frage 2:
Die Immobilie wurde 2012 geerbt und 2017 veräußert. Hier liegt schon begrifflich kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor, da Sie hier innerhalb der Dreijahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegen. Jedenfalls dann, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Haben Sie nicht selber darin gewohnt, so können Sie sich dennoch die Zeit anrechnen lassen, die der Erblasser die Immobilie in seinem Eigentum hatte, da Sie der Rechtsnachfolger des Erblassers geworden sind.
Kommen Sie insgesamt auf 10 Jahre, so wäre der Verkauf steuerfrei und es wäre mit keiner Nachzahlung oder Nachforderung zu rechnen.
Gleiches gilt in Bezug auf die Bewertung des Nachlasses. Hier ist der Wert der Immobilie in 2012 entscheidend, nicht in 2017. Hier würde man nicht zu einem höheren Wert des Nachlasses kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
24. Januar 2018 | 21:00
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe einen der beiden Wohnungen des Hauses selbst bewohnt, die andere vermietet, um das Haus insoweit halten zu können. Der Erblasser war bereits Jahrzehnte Besitzer des Hauses.
Dies würde dann bedeuten, dass mit keiner steuerlichen Nachzahlung zu rechnen ist?
Ich danke herzlich für Ihren Rückinfo.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Januar 2018 | 21:02
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ganz recht, hier liegt kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor, hier wäre nichts zu versteuern. Auch der Wert des Nachlasses würde sich nachträglich nicht vergrößern.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park