Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die Tätigkeit der Ingenieure. Sie sagen aber das das hier in Deutschland nicht anerkannt ist. Dann werden Sie wahrscheinlich als ein gewöhnlicher Gewerbetreibender behandelt. Insoweit müssen Sie auch Gewerbesteuer entrichten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Auch eine Einnahmeüberschussrechnung würde ausreichen, wenn Sie zB keine GmbH betreiben. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG lautet wie folgt: " Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen." Wenn Sie einen großen Umsatz haben, können Sie auch verpflichtet werden, Ihre Geschäftsvorgänge zu bilanzieren.
Sie sind auch ein Selbständiger, wenn Sie z.B. mehrere Auftraggeber haben oder keine feste Arbeitszeiten haben oder keine Arbeitsweisungen von einer anderen Person erhalten. Das sind Sie sehr wahrscheinlich.
Wenn Sie die 2000 € von Deutschland aus verdient haben, bzw. Ihre Betriebsstätte nur in Deutsschland ist, dann müssen Sie das Geld auch hier versteuern, wobei es im Einzelnen darauf kommen kann, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land, in dem Sie das Geld erwirtschaftet haben, existiert.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, würde ausreichen, dass Sie der Krankenkasse die Einnahmeüberschussrechnung vorlegen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die Tätigkeit der Ingenieure. Sie sagen aber das das hier in Deutschland nicht anerkannt ist. Dann werden Sie wahrscheinlich als ein gewöhnlicher Gewerbetreibender behandelt. Insoweit müssen Sie auch Gewerbesteuer entrichten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Auch eine Einnahmeüberschussrechnung würde ausreichen, wenn Sie zB keine GmbH betreiben. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG lautet wie folgt: " Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen." Wenn Sie einen großen Umsatz haben, können Sie auch verpflichtet werden, Ihre Geschäftsvorgänge zu bilanzieren.
Sie sind auch ein Selbständiger, wenn Sie z.B. mehrere Auftraggeber haben oder keine feste Arbeitszeiten haben oder keine Arbeitsweisungen von einer anderen Person erhalten. Das sind Sie sehr wahrscheinlich.
Wenn Sie die 2000 € von Deutschland aus verdient haben, bzw. Ihre Betriebsstätte nur in Deutsschland ist, dann müssen Sie das Geld auch hier versteuern, wobei es im Einzelnen darauf kommen kann, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land, in dem Sie das Geld erwirtschaftet haben, existiert.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, würde ausreichen, dass Sie der Krankenkasse die Einnahmeüberschussrechnung vorlegen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra