Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt.
Genau genommen ist eine „Wettgemeinschaft" als solche zunächst einmal nicht rechtsfähig, da es sich um eine GbR in Form der Innengesellschaft handelt, wie bei einer Lottotippgemeinschaft. Da Sie aber im Sachverhalt angeben, dass die Wettgemeinschaft einen Bezug zu Malta haben soll, unterstelle einmal, dass diese Wett-gemeinschaft in irgendeiner maltesischen Gesellschaftsform Ltd. oder einer ähnlichen Form betrieben wird.
Es ist richtig, dass es in Deutschland eine 5%-prozentige Wettsteuer bei Sportwetten gibt. Das ist aber keine Umsatzssteuer im Rechtssinne, auch wenn Sie sich wirtschaftlich wie eine auswirkt: Etwa ist diese Steuer nicht um UstG geregelt, so dass hier nicht die komplexen Regeln des UstG über sonstige Leistungen innerhalb der EU gelten. Diese Steuer, auch Totalisatorsteuer genannt, ist vielmehr geregelt im Rennwett- und Lotteriegesetz (vom 8. April 1922 zuletzt geändert am 29. Juni 2012).
Die für die Beantwortung Ihrer Frage einschlägigen Rechtsvorschriften sind zunächst §17 Abs.(2) RennWLottG. Diese Vorschrift lautet: "…Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn 1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder 2.der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.
Relevant ist ferner § 19 Abs2 RennWLottG. Diese Vorschrift lautet: „.. (2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist….. (3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen…"
Ihre Frage lässt sich damit wie folgt präzisieren: Ist die Malta-Ltd. oder andere Rechtsform maltesischen Rechts auch dann Veranstalter i.S.v. § 17 Abs. 2 und § 19 Abs.2 RennWLottG, wenn sie die Sportwetten nur für deutsche Veranstalter vermittelt, die dann selbst mit den Bietern, nochmals eine Wette abschließen.
Ich komme zu dem Schluss, dass das der Fall ist. Dafür spricht folgendes: § 19 Abs.3 RennWLottG macht klar, dass Veranstalter auch sein kann, wer seinen Satzungssitz im EU-Ausland hat –(würde auch bei Sitz im Drittland)- gelten. Eine ganze Reihe von sämtliche Straf – und Ordnungswidrigkeitenvorschriften dieses Gesetzes behandeln, auch das "vermitteln" von letzten Endes Glücksspielen genauso wie das selbstständige Betreiben von diesen: Etwa § 6 mit einer maximalen Strafandrohung von 180 Tagessätze oder sechs Monaten. Hinzuweisen ist auch auf § 23 RennWLottG danach wird wegen Hinterziehung auch bestraft, wer ausländische Sportwetten nur „besorgt". Das ist hier nicht der Fall, weil sie nach inländischen Sportwetten fragen, macht aber deutlich, wie weit hier der Veranstalterbegriff hier zu verstehen ist. Im übrigen fällt diese Steuer auch dann an, wenn man Veranstalter ohne Zulassung sein sollte (12 RennWLottG).
Genau genommen fällt die deutsche Sportwett-steuer damit bei dieser Konstruktion sogar zweimal an, einmal beim deutschen Wettbüro einmal bei der Malta Ltd., und es gibt auch kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesen Staaten für diese Steuerart, die das verhindert.
Daran ändert sich auch nichts, wenn man den Satzungssitz in ein Drittland verlegt. Die Folge davon wäre nur, dass man einen inländischen Beauftragten zu benennen hat, der diesen Pflichten nachkommt (§ 19 Abs.3 und 4 RennWLottG).
Bei Unklarheiten oder Verständnisfragen steht Ihnen hier auch eine kostenlose Nachfrage-funktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt.
Genau genommen ist eine „Wettgemeinschaft" als solche zunächst einmal nicht rechtsfähig, da es sich um eine GbR in Form der Innengesellschaft handelt, wie bei einer Lottotippgemeinschaft. Da Sie aber im Sachverhalt angeben, dass die Wettgemeinschaft einen Bezug zu Malta haben soll, unterstelle einmal, dass diese Wett-gemeinschaft in irgendeiner maltesischen Gesellschaftsform Ltd. oder einer ähnlichen Form betrieben wird.
Es ist richtig, dass es in Deutschland eine 5%-prozentige Wettsteuer bei Sportwetten gibt. Das ist aber keine Umsatzssteuer im Rechtssinne, auch wenn Sie sich wirtschaftlich wie eine auswirkt: Etwa ist diese Steuer nicht um UstG geregelt, so dass hier nicht die komplexen Regeln des UstG über sonstige Leistungen innerhalb der EU gelten. Diese Steuer, auch Totalisatorsteuer genannt, ist vielmehr geregelt im Rennwett- und Lotteriegesetz (vom 8. April 1922 zuletzt geändert am 29. Juni 2012).
Die für die Beantwortung Ihrer Frage einschlägigen Rechtsvorschriften sind zunächst §17 Abs.(2) RennWLottG. Diese Vorschrift lautet: "…Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn 1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder 2.der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.
Relevant ist ferner § 19 Abs2 RennWLottG. Diese Vorschrift lautet: „.. (2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist….. (3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen…"
Ihre Frage lässt sich damit wie folgt präzisieren: Ist die Malta-Ltd. oder andere Rechtsform maltesischen Rechts auch dann Veranstalter i.S.v. § 17 Abs. 2 und § 19 Abs.2 RennWLottG, wenn sie die Sportwetten nur für deutsche Veranstalter vermittelt, die dann selbst mit den Bietern, nochmals eine Wette abschließen.
Ich komme zu dem Schluss, dass das der Fall ist. Dafür spricht folgendes: § 19 Abs.3 RennWLottG macht klar, dass Veranstalter auch sein kann, wer seinen Satzungssitz im EU-Ausland hat –(würde auch bei Sitz im Drittland)- gelten. Eine ganze Reihe von sämtliche Straf – und Ordnungswidrigkeitenvorschriften dieses Gesetzes behandeln, auch das "vermitteln" von letzten Endes Glücksspielen genauso wie das selbstständige Betreiben von diesen: Etwa § 6 mit einer maximalen Strafandrohung von 180 Tagessätze oder sechs Monaten. Hinzuweisen ist auch auf § 23 RennWLottG danach wird wegen Hinterziehung auch bestraft, wer ausländische Sportwetten nur „besorgt". Das ist hier nicht der Fall, weil sie nach inländischen Sportwetten fragen, macht aber deutlich, wie weit hier der Veranstalterbegriff hier zu verstehen ist. Im übrigen fällt diese Steuer auch dann an, wenn man Veranstalter ohne Zulassung sein sollte (12 RennWLottG).
Genau genommen fällt die deutsche Sportwett-steuer damit bei dieser Konstruktion sogar zweimal an, einmal beim deutschen Wettbüro einmal bei der Malta Ltd., und es gibt auch kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesen Staaten für diese Steuerart, die das verhindert.
Daran ändert sich auch nichts, wenn man den Satzungssitz in ein Drittland verlegt. Die Folge davon wäre nur, dass man einen inländischen Beauftragten zu benennen hat, der diesen Pflichten nachkommt (§ 19 Abs.3 und 4 RennWLottG).
Bei Unklarheiten oder Verständnisfragen steht Ihnen hier auch eine kostenlose Nachfrage-funktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn