Guten Morgen,
nach Ihrer Schilderung haben Sie diesbezüglich nichts zu befürchten.
Die Drei-Objekte-Regelung, auf die Sie anspielen, ist ohnehin nur ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Das Finanzamt geht davon aus, daß ein gewerblicher Handel vorliegt, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Modernisierung mehr als drei Objekte verkauft werden.
Hier liegt insoweit schon keine Indizwirkung vor, da Sie ja nur ein Objekt gekauft haben, das jetzt sozusagen künstlich in drei Objekte aufgespalten wird. Insoweit wird keine Einkommenssteuerpflicht vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Drei-Objekte-Regelung gerade nur ein Anhaltspunkt ist. So hat etwa das Finanzgericht Düsseldorf in einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung auch ein gewerbliches Handeln angenommen, wenn nur bei einem Objekt schon beim Erwerb die Absicht der Modernisierung und Verkauf vorlag. Dies dürfte aber aufgrund des Zeitablaufes bei Ihnen ebenfalls ausgeschlossen sein.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
nach Ihrer Schilderung haben Sie diesbezüglich nichts zu befürchten.
Die Drei-Objekte-Regelung, auf die Sie anspielen, ist ohnehin nur ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Das Finanzamt geht davon aus, daß ein gewerblicher Handel vorliegt, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Modernisierung mehr als drei Objekte verkauft werden.
Hier liegt insoweit schon keine Indizwirkung vor, da Sie ja nur ein Objekt gekauft haben, das jetzt sozusagen künstlich in drei Objekte aufgespalten wird. Insoweit wird keine Einkommenssteuerpflicht vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Drei-Objekte-Regelung gerade nur ein Anhaltspunkt ist. So hat etwa das Finanzgericht Düsseldorf in einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung auch ein gewerbliches Handeln angenommen, wenn nur bei einem Objekt schon beim Erwerb die Absicht der Modernisierung und Verkauf vorlag. Dies dürfte aber aufgrund des Zeitablaufes bei Ihnen ebenfalls ausgeschlossen sein.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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