11. November 2018
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18:47
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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wenn Sie nach § 1 EStG keinen Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, scheidet bei Ihnen in Deutschland die Steuerpflicht aus.
Dort heisst es:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Damit ist aber auch Ihrem Arbeitgeber die Abführung Ihrer Lohnsteuer in Deutschland meines Erachtens verwehrt. Betriebsausgaben von ihm bleiben insoweit erhalten, aber die Abführung der Lohnsteuer kann an das deutsche Finanzamt nicht mehr vorgenommen worden. Die Besteuerung würde wohl ohne Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nur noch in den USA vorzunehmen sein.
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA