2. August 2024
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14:00
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist es erforderlich, dass die Selbstanzeige unter Angabe aller relevanter Fakten erfolgt bevor die Steuerbehörde auf andere Weise Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Deshalb ist es unbedingt empfehlenswert, dass die Steuererklärungen zeitgleich eingereicht werden. Anderenfalls könnte bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden bevor die anderen Eigentümer die Gelegenheit haben eine Steuererklärung (=strafbefreiende Selbstanzeige) einzureichen. Sobald ein solches Ermittlungsverfahren angestoßen worden ist, ist nämlich keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich.
Bezüglich der Person, die wegen der Einkommensgrenze nicht verpflichtet war eine Steuererklärung abzugeben, bietet sich die Abgabe ebenfalls an, da anderenfalls auch dort ein Verfahren eingeleitet werden könnte, um die Besteuerungsgrundlage zu ermitteln. Es empfiehlt sich ein koordiniertes Vorgehen und die Zuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts, um die Erklärung zeitnah und korrekt einzureichen, damit alle Beteiligten davon maximal profitieren können.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-