Sehr geehrte Fragestellerin,
das Finanzamt bezieht sich sicherlich auf die Afa Tabelle für die Abschreibung einzelner Anlagegüter/Wirtschaftsgüter, die bei den eingebrachten geerbten Sachen schon abgelaufen (Teppiche zb. 8 Jahre) ist. Hier die Abnutzung für jeden einzelnen Gegenstand festzustellen.
Falls Sie gebrauchte Gegenstände erworben haben ist es sinnvoll, die Restnutzungsdauer zu schätzen und sodann abzuschreiben.
Gerne können Sie mir einmal den Bescheid übersenden bzw. die Gegenstände nennen, die Sie abschreiben wollen.
Mit besten Grüßen
das Finanzamt bezieht sich sicherlich auf die Afa Tabelle für die Abschreibung einzelner Anlagegüter/Wirtschaftsgüter, die bei den eingebrachten geerbten Sachen schon abgelaufen (Teppiche zb. 8 Jahre) ist. Hier die Abnutzung für jeden einzelnen Gegenstand festzustellen.
Falls Sie gebrauchte Gegenstände erworben haben ist es sinnvoll, die Restnutzungsdauer zu schätzen und sodann abzuschreiben.
Gerne können Sie mir einmal den Bescheid übersenden bzw. die Gegenstände nennen, die Sie abschreiben wollen.
Mit besten Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
23. April 2011 | 19:08
Als Ergänzung noch ein Urteil des Bundesfinanzhofes: Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ist der Einlagewert (i.d.R. der Teilwert) Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (→Einlage). Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis, also den Preis den Sie erzielen würden, wenn Sie den Gegenstand veräußern. Wenn Sie ein Wirtschaftsgut gebraucht kaufen oder es aus Ihrem Privatvermögen in den Betrieb einlegen, richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.5.1976, BStBl. 1977 II S. 60).