Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den „Nebeneinkünften“ Ihres Bekannten Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass selbstverständlich sämtliche Einkünfte, die Ihr Bekannter aus seiner Tätigkeit für die Firma bezieht, steuerpflichtige Arbeitsentgelt darstellen.
Denn Einnahmen sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 EStG „alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen“.
Da Ihr Bekannter die Bestückung, Wartung etc. der Automaten während seiner Dienstzeit für die Firma vornimmt, stellen die Einkünfte aus den Gewinnen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und sind als solche zu versteuern.
Selbst wenn die Gewinne Ihrem Bekannten nicht im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit zufließen sollten, wenn die Arbeiten an den Automaten außerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollten, wären die Gewinne zu versteuern, dann allerdings als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In jedem Fall hat allerdings eine Versteuerung der Einkünfte durch Ihren Bekannten zu erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den „Nebeneinkünften“ Ihres Bekannten Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass selbstverständlich sämtliche Einkünfte, die Ihr Bekannter aus seiner Tätigkeit für die Firma bezieht, steuerpflichtige Arbeitsentgelt darstellen.
Denn Einnahmen sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 EStG „alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen“.
Da Ihr Bekannter die Bestückung, Wartung etc. der Automaten während seiner Dienstzeit für die Firma vornimmt, stellen die Einkünfte aus den Gewinnen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und sind als solche zu versteuern.
Selbst wenn die Gewinne Ihrem Bekannten nicht im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit zufließen sollten, wenn die Arbeiten an den Automaten außerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollten, wären die Gewinne zu versteuern, dann allerdings als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In jedem Fall hat allerdings eine Versteuerung der Einkünfte durch Ihren Bekannten zu erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
8. August 2008 | 22:53
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort !
Da ich weiß daß mein Bekannter diese Tätigkeit schon seit Jahren unbehelligt ausübt, und so schon einige Euros an den Fiscus vorbei gegangen sind, sollte man (ich) über dieses Wissen schweigen- oder nicht ? Bzw. an wen müsste ich mich wenden ? Wohl kaum an die Ehefrau ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Oktober 2008 | 16:48
Sie müssen dies zwar auch bei konkreter Kenntnis Ihrerseits nicht melden, können dies aber selbstverständlich bspw. anonym beim FA tun, mfg
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin