Steuerbescheid fehlerhaft, Einspruchsfrist abgelaufen

5. Juni 2023 22:45 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

es handelt sich um das Steuerjahr 2020. Der Bescheid wurde am 25.04.2022 zugestellt.

Im Jahr 2020 wurden in unserem Haus drei Wohnungen vermietet. Zwei davon wurden für 12 Monate vermietet, während die dritte Wohnung nur für 8 Monate vermietet war. Die Restdauer dieser Wohnung wurde selbst genutzt. Ich habe die entsprechenden Werbungskosten zeitanteilig berechnet und in der Erklärung angegeben.
Das Finanzamt hat die AfA (Absetzung für Abnutzung) für unbewegliche Güter so gekürzt, dass nur die zwei Wohnungen, die durchgängig vermietet waren, anerkannt wurden. Die zeitanteilige AfA für die 8 Monate wurde komplett gestrichen.

Leider ist der Bescheid während eines Umzugs bei mir eingetroffen und ich habe ihn nicht sofort kontrolliert. Der Fehler ist erst später aufgefallen, nämlich bei Erhalt des Bescheids für das Jahr 2021. Auch dort wurde die AfA falsch berechnet.

Daraufhin habe ich sofort Einspruch gegen beide Bescheide eingelegt und dem Finanzamt eine ausführliche Begründung zukommen lassen. Der Bescheid für 2021 wurde daraufhin umgehend geändert und korrigiert erneut zugesandt.
Der Einspruch für 2020 wurde jedoch abgelehnt, da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Auch ein weiterer Versuch über den §129 (offenbare Unrichtigkeit) wurde abgelehnt.

Begründung im Steuerbescheid: "Die unbewegliche Abschreibung beträgt für das vermietete Objekt im Jahr 2020 insgesamt (Zahl).".

Begründung für den Einspruch: Wurde abgelehnt aufgrund des Ablaufs der Einspruchsfrist.

Begründung auf die Antwort gemäß §129: Es liegen keine Unrichtigkeiten im Sinne von Schreibfehlern, Rechenfehlern oder anderen mechanischen Fehlern vor. Es wurden steuerliche Rechtsüberlegungen angestellt."

Ich bitte um eine Einschätzung des Falls und ggf. Handlungshinweise.
Grob über den Daumen handelt es sich um einen Betrag zwischen 500-600 Euro, den das Finanzamt zu viel einbehalten hat.

6. Juni 2023 | 10:38

Antwort

von


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52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Frage.

Im Steuer- und Verwaltungsrecht erwächst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft, wenn gegen diesen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage, Widerspruch oder Einspruch erhoben wird.

https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlkekess-ao-vorbemerkungen-zu-172177-2-materielle-bestandskraft_idesk_PI25844_HI13142396.html

Soweit der Verwaltungsakt nicht nichtig ist, bleibt es bei dessen Bestandskraft, auch wenn dieser materiell rechtswidrig ist.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150055/

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150660/

Lassen Sie sich einen Einspruchsbescheid für 2020 geben und belassen es dabei. Ein Klage gegen den Einspruchsbescheid gegen den verfristet erhobenen Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

RA A. Wehle /Aachen


https://www.juraforum.de/lexikon/bestandskraft-eines-verwaltungsaktes


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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