6. Juni 2023
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10:38
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen dank für Ihre Frage.
Im Steuer- und Verwaltungsrecht erwächst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft, wenn gegen diesen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage, Widerspruch oder Einspruch erhoben wird.
https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlkekess-ao-vorbemerkungen-zu-172177-2-materielle-bestandskraft_idesk_PI25844_HI13142396.html
Soweit der Verwaltungsakt nicht nichtig ist, bleibt es bei dessen Bestandskraft, auch wenn dieser materiell rechtswidrig ist.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150055/
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150660/
Lassen Sie sich einen Einspruchsbescheid für 2020 geben und belassen es dabei. Ein Klage gegen den Einspruchsbescheid gegen den verfristet erhobenen Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
https://www.juraforum.de/lexikon/bestandskraft-eines-verwaltungsaktes
Rechtsanwalt Andreas Wehle