Steuerberaterin/anwältin will GmbH Gesellschafteranteil pfänden

7. Februar 2015 18:22 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zurückbehaltungsrecht des Steuerveraters bei offenen Honorarforderungen nach § 66 Abs. 4 StBerG.

Hallo

Ich habe folgendes Problem

Ich habe mich vor ca6 Jahren selbständig gemacht als Einzelfirma.Habe eine Steuerberaterin/Anwältin kennengelernt die mir meine Unterlagen bearbeitet.Sie hatte mir nie eine Rechnung gegeben worauf ich dann nach ca2 Jahren mal immer mehr mit Nachdruck eine verlangte.Es kam dann Ende 2011 eine Rechnung die ich stunden mußte weil sie für mich zu hoch war.Ich habe dann aber auch nichts weiter gehört von Ihr zu dem Thema.
Ende 2012 habe ich mit einem Freund aus der Einzelfirma eine GmbH gegründet was die selbe Steuerbaraterin auch durchgeführt hat.Wieder war es so das wir das komplette jahr 2013 keine Rechnungen bekommen haben.Ich hatte aber auch immer das Problem das ich immer ärger mit Finanzamt und Behörden hatte weil die unterlagen falsch oder zu spät abgegeben wurden.Somit beschloß ich den Steuerberater zu wechseln.seit Januar 2014 sind wir bei einem anderen Steuerberater.2014 kam dann rauss das für 2012 noch nichtmal die Gewerbesteuer gemacht wurde und noch vieles mehr.Worauf sie meinte sie möchte ihr geld sehen und macht von ihrem einbehaltungsrecht gebrauch.Auf einmal bekomm ich in ca 2 Tagen ca 20 Rechnungen per Fax(z.B.Arbeitsvertrag austellen über 1000,- Brutto).Somit haben wir alles zusammengerechnet was wir von Ihr noch zu bekommen haben aus Rechtsfällen und sind bei einer Summe rausgekommen von 1600,-ca die wir Ihr zahlen müßten.
Termin gemacht.Bei dem Termin viel Ihr ein das Sie noch ein paar Rechnungen vergessen hatte somit wurden es dann 6500,-.
Desweiteren habe ich dann auch zur gleichen Zeit rechnungen Privat bekommen wegen meiner Einzelfirma wo Sie jetzt auch auf einmal ca 7500,- Euro haben will.
Sie hat das jetzt innerhalb 2 Monate jetzt soweit das Sie die GmbH pfänden will und meine privaten Rechnungen meinen Gesellschaffteranteil pfänden will.
Ich habe meinen neuen Steuerberater gebeten das er Ihre unterlagen prüft aber diese rückt sie nicht raus.Mein Anwalt hat Sie angeschrieben das Sie die unterlagen herausgibt,Wir haben sogar eine Summe auf sein Konto überwiesen als Treuhandzahlung aber keine Antwort von Ihr.
Ich bin momentan komplett verzweifelt und Ratlos und hofe hier einen Weg zu finden diese Frau zu stopen so das die ganzen unterlagen geprüft werden können und Sie nicht die Firma in den Ruin treibt.

Danke schonmal im Vorraus
7. Februar 2015 | 20:41

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Aus Ihren Angaben geht nicht zweifelsfrei hervor, ob die Steuerberaterin die geltend gemachten Ansprüche tituluiert hat. Aufgrund Ihrer Angaben zur Pfändung gehe ich davon aus, dass eine Titulierung bereits erfolgt ist.

2. Wenn eine Titulierung erfolgt ist, können Sie gegen diese Forderung in den jeweiligen Zwangsvollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr vornehmen.

Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit in einem gesonderten Verfahren die Steuerberaterin auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn offensichtlich Versäumnisse in dem Mandatsverhältnis vorliegen. Hierbei können Sie vereinfacht alle Säumniszuschläge und Zinsen als Schaden geltend machen. Die jeweiligen Höhe der Schäden ergeben sich aus den Steuerbescheiden und Vollstreckungsandrohungen.

3. Hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes haben Sie leider nicht viele Möglichkeiten gegen diese vorugehen. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.03.2004, IX ZR 178/03 hat die Steuerberaterin nach Mandatsbeendigung zwar alles herauszugeben, was Sie von Ihnen für die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten erlangt hat.

Die Herausgabeverpflichtung beinhaltet auch die Datenübertragung an einen neuen Steuerberater.

Bestehen aber offene Honorarforderung besteht ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 4 StBerG der Steuerberateraterin. Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf Unterlagen von Ihnen, sowie den gefertigten Steuererklärungen und den gespeicherten Buchhaltungsdaten.

4. Das Zurückbehaltungsrecht besteht aber nur für solche Unterlagen, die im Zusammenhang mit den rückständigen Honoraren stehen. Soweit hier Tätigkeiten abrechnet wurden für die keine Vollmacht oder Honorarvereinbarung unterschrieben wurde, besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht an Vollmachtsurkunden, Arbeitspapieren von Ihnen und dem Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft. (BGH 3.2.278, NJW 78, 1157)

Im Ergebnis haben Sie nur die Möglichkeit die Unterlagen herauszuverlangen, wenn Sie die dazugehörige Rechnungen zahlen.

Soweit hier Forderung auch aus Anwaltstätigkeit gegen Sie besteht, sollten Sie zunächst die Rechnungen für die steuerberatende Tätigkeit bezahlen. Denn dann kann kein Zurückbehaltungsrecht aus den entsprechenden steuerlichen UNterlagen geltend gemacht werden, auch wenn noch Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit offen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
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