7. Februar 2015
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20:41
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Aus Ihren Angaben geht nicht zweifelsfrei hervor, ob die Steuerberaterin die geltend gemachten Ansprüche tituluiert hat. Aufgrund Ihrer Angaben zur Pfändung gehe ich davon aus, dass eine Titulierung bereits erfolgt ist.
2. Wenn eine Titulierung erfolgt ist, können Sie gegen diese Forderung in den jeweiligen Zwangsvollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr vornehmen.
Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit in einem gesonderten Verfahren die Steuerberaterin auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn offensichtlich Versäumnisse in dem Mandatsverhältnis vorliegen. Hierbei können Sie vereinfacht alle Säumniszuschläge und Zinsen als Schaden geltend machen. Die jeweiligen Höhe der Schäden ergeben sich aus den Steuerbescheiden und Vollstreckungsandrohungen.
3. Hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes haben Sie leider nicht viele Möglichkeiten gegen diese vorugehen. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.03.2004, IX ZR 178/03 hat die Steuerberaterin nach Mandatsbeendigung zwar alles herauszugeben, was Sie von Ihnen für die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten erlangt hat.
Die Herausgabeverpflichtung beinhaltet auch die Datenübertragung an einen neuen Steuerberater.
Bestehen aber offene Honorarforderung besteht ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 4 StBerG der Steuerberateraterin. Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf Unterlagen von Ihnen, sowie den gefertigten Steuererklärungen und den gespeicherten Buchhaltungsdaten.
4. Das Zurückbehaltungsrecht besteht aber nur für solche Unterlagen, die im Zusammenhang mit den rückständigen Honoraren stehen. Soweit hier Tätigkeiten abrechnet wurden für die keine Vollmacht oder Honorarvereinbarung unterschrieben wurde, besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht an Vollmachtsurkunden, Arbeitspapieren von Ihnen und dem Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft. (BGH 3.2.278, NJW 78, 1157)
Im Ergebnis haben Sie nur die Möglichkeit die Unterlagen herauszuverlangen, wenn Sie die dazugehörige Rechnungen zahlen.
Soweit hier Forderung auch aus Anwaltstätigkeit gegen Sie besteht, sollten Sie zunächst die Rechnungen für die steuerberatende Tätigkeit bezahlen. Denn dann kann kein Zurückbehaltungsrecht aus den entsprechenden steuerlichen UNterlagen geltend gemacht werden, auch wenn noch Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit offen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA