Steuer nach Grundstückserbe

11. Oktober 2006 11:37 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich wüsste gern, ob ein als unbebaut geltendes ererbtes Grundstück in voller Höhe des Grundwertes von 1995 versteuert wird, oder ob 20% abgezogen werden. Das habe ich mehrmals gelesen.Ich soll 23% der von der Steuer veranlagten Summe zahlen.

-- Einsatz geändert am 12.10.2006 10:49:38
12. Oktober 2006 | 13:08

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Der Steuerwert eines ererbten unbebauten Grundstückes ergibt sich aus § 145 Abs. 3 BewG. Die Bestimmung füge ich Ihnen der vollständigkeithalber am Ende des Textes bei.

Der Steuerwert berechnte sich aus dem Bodenrichtwert multipliziert mit der Fläche abzgl. 20 %.

Den Bodenrichtwert erfahren Sie bei der Stadtwerwaltung bzw. Bauamt. Teilweise werden diese auch im Internet veröffentlicht.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/basisdaten_stadtentwicklung/atlas/de/bodenrichtwerte.shtml

Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

§_145 BewG
Unbebaute Grundstücke
(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind.
2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
3aGebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;
3bdie Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
4Im Bau befindlich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

(2) 1aBefinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut;
1bals unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs.2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs.3) weniger als 1 vom Hundert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.
2Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) 1Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1986, BGBl.I S.2253, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.Dezember 1996, BGBl.I S.2049, geändert worden ist).
2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch auf den 1.Januar 1996 zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
3Weist der Steuerpflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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