Steuer auf Verschaffungsvermächtnis

13. Juni 2008 12:01 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

zur folgenden steuerlichen Frage wäre ich Ihnen für eine erste Auskunft sehr dankbar:

Ein Erblasser hat seinen GmbH-Anteil an eine einzelne Person A vererbt. Die GmbH schüttet jährlich Gewinn an den Gesellschafter aus. Der Erblasser hat als Vermächtnis einen Teil X der jährlich auf seinen GmbH-Anteil ausgeschütteten Gewinne einem Dritten D zugewendet. Der jährlich anfallende Betrag X ist im jeweiligen Jahr in monatlichen Raten an D auszuzahlen und zwar solange D lebt. Könnte Sie bitte erläutern, wie sich die Erbschaftssteuer berechnen würde, die D auf sein Vermächtnis zu zahlen hat. Müsste D zusätzlich noch Einkommensteuer bezahlen ? Bitte geben Sie, falls möglich, relevante Gesetzesstellen mit an.

Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen !

Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2008 | 14:07

Hier muss es sich wohl um einen Fehler handeln - der Text scheint abgeschnitten. Bitte senden Sie die Antwort nochmals.

Besten Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2008 | 20:04

Entschuldigen Sie das Versehen.
Hier ist nur im Zeitpunkt des Geldzuflusses der jeweilige Betrag zu versteuern. Person D ist doppelt zur Erbschaft- und Einkommensteuer heranzuziehen.
Es handelt sich bei der Zahlung um eine Art wiederkehrende Leistung, die nach § 22 EStG zu versteuern ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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