6. Juni 2007
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Gegen einen Arzt/Krankenhaus kommt dann ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Betracht, wenn bei der Behandlung gegen die „Regeln der ärztlichen Kunst“ gehandelt wurde, d.h. die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat. Des Weiteren können Ansprüche bestehen, wenn eine fehlerhafte bzw. unvollständige Aufklärung erfolgt ist. In diesem Fall hat der Behandler den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. einen Ausgleich für die entstandenen Schmerzen etc. zu leisten.
Ob dies vorliegend der Fall ist, ist eine medizinische Frage und kann hier und auch durch einen Richter zunächst nicht abschließend beurteilt werden, so dass bei einer gerichtlichen Geltendmachung die Entscheidung letztendlich durch ein medizinisches Gutachten zu klären wäre.
In Ihrem Fall wäre vorab außerdem der zugrunde liegende Sachverhalt überhaupt aufzuklären, d.h. die Hintergründe der damaligen Sterilisation und die konkrete Durchführung des Eingriffs. Soweit die Verödung damals dem medizinischen Standard entsprach und die vollständige Entfernung eine gegen den medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode darstellte, über die Sie z.B. auch nicht aufgeklärt wurden oder auch keine sonstige medizinische Notwendigkeit bestand, können Schadens- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen. Dafür spricht, wenn Sie schildern, dass die Operation „nicht sachgerecht“ durchgeführt wurde. Bei Ihren Ansprüchen wird auch Ihre dadurch verursachte psychische Erkrankung zu berücksichtigen sein.
Soweit Ihnen noch kein medizinisches Gutachten vorliegt, welches den durchgeführten Eingriff als Behandlungsfehler wertet, wäre in einem nächsten Schritt zunächst einmal Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen. Als nächstes wäre sodann unter Inanspruchnahme eines Sachverständigen zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Durchführung um einen Behandlungsfehler gehandelt hat. Des Weiteren ist anhand der Krankenunterlagen die damalige Aufklärung zu überprüfen.
Da es sich im Bereich des Arzthaftungsrechts um eine komplizierte Materie handelt, insbesondere durch das Ineinandergreifen von medizinischer und rechtlicher Bewertung, rate ich Ihnen, einen im Bereich des Medizinrechts oder Arzthaftungsrecht überwiegend tätigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Sachverhaltes zu beauftragen.
Dieser hat - aufgrund des Zeitablaufs - insbesondere die Frage einer eventuellen Verjährung der Ansprüche zu prüfen. Sollte eine Verjährung zwischenzeitlich eingetreten sein, würde dies bedeuten, dass Sie trotz des Bestehens von Ansprüchen, diese nicht mehr gegenüber dem Behandler geltend machen könnten; diese wären verjährt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
13. Juni 2007 | 16:44
Hallo,
vielen dank für die Beantwortung.
Mir stellt sich aber noch die Frage, ob ein Vorgehen in dieser Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat oder ob dies völlig chancenlos ist. Wie schätzen Sie dies ein?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Juni 2007 | 16:54
In Arzthaftungsfällen kann eine Einschätzung der Erfolgsaussichten erst erfolgen, nachdem eine umfangreiche Sichtung der Behandlungsunterlagen unter Hinzuziehung ärztlichen Rates erfolgt ist. Daher werden Sie Verständis dafür haben, dass dies auf dieser Plattform nicht möglich ist. Ich darf Sie auf die vorgeschlagene Vorgehensweise verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
www.ra-freisler.de