Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ich gehe auf Grund Ihrer Darstellung davon aus, dass am Telefon die Kostenpflichtigkeit verschleiert wurde oder Ihnen zumindest ein Gewinnspiel-Abo aufgedrängt wurde, was Sie nicht gewollt haben.
Rechnungen von diesem Anbieter müssten Sie nur bezahlen, wenn die Forderungen berechtigt sind. Berechtigt wären die Forderungen, wenn Sie bewusst einen Vertrag eingegangen sind, von dem Sie wussten, dass er kostenpflichtig ist und eine Mindestlaufzeit hat. Dann müssten Sie aber auch ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein und keinen Widerruf erklärt haben.
Unter Umständen kann die eine oder andere der von Ihnen mehrfach erklärten Kündigungen als ein solcher Widerruf ausgelegt werden. Allerdings müssten Sie den Zugang der Kündigung beweisen, was schwierig ist, sollte sie nur mittels einfachen Briefs und E-Mail verschickt worden sein, auf die seitens des Anbieters natürlich keine Reaktion erfolgt ist.
Insgesamt halte ich es nach Ihrer Darstellung aber für überwiegend wahrscheinlich, dass entweder kein Vertrag zwischen Ihnen und dem Gewinnspielanbieter zustande gekommen ist oder ein solcher jedenfalls nicht (mehr) wirksam ist, entweder weil er sittenwidrig ist oder von Ihnen angefochten, widerrufen oder (für die Zukunft) gekündigt wurde.
Sind die Forderungen unberechtigt, müssten Sie natürlich auch nicht die Kosten eines eingeschalteten Inkassobüros bezahlen. Natürlich muss man immer damit rechnen, dass der Anbieter gleichwohl versuchen würde, Sie z. B. durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens zu einer Zahlung zu bewegen, wenn Sie die weitere Zahlungen einstellen oder in der Vergangenheit abgebuchte Beträge von Ihrer Bank zurückbuchen lassen.
Wenn Sie allerdings sicher sind, dass die Forderungen unberechtigt sind, können Sie diese zurückbuchen lassen. Das ist für einen gewissen Zeitraum möglich, wenn die Zahlungen mittels Lastschriftverfahrens erfolgt sind. Sie müssten sich hierzu an Ihre Bank wenden.
Künftige Rechnungen und Mahnungen könnten Sie in diesem Fall einfach ignorieren. Erst wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage VON EINEM GERICHT mit der Post zugestellt bekommen, müssten Sie in jedem Fall reagieren und so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr beauftragen.
Gerne kann ich für Sie abschließend prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind und Sie ggf. dabei unterstützen, zumindest einen Teil des Geldes zurückzuholen. Sie können mich hierzu am besten per E-Mail an anwalt [at] netzkanzlei.com erreichen. Geben Sie darin bitte eine Telefonnummer an. Ich würde Sie dann morgen im Laufe des Tages anrufen.
Ansonsten hoffe ich, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ich gehe auf Grund Ihrer Darstellung davon aus, dass am Telefon die Kostenpflichtigkeit verschleiert wurde oder Ihnen zumindest ein Gewinnspiel-Abo aufgedrängt wurde, was Sie nicht gewollt haben.
Rechnungen von diesem Anbieter müssten Sie nur bezahlen, wenn die Forderungen berechtigt sind. Berechtigt wären die Forderungen, wenn Sie bewusst einen Vertrag eingegangen sind, von dem Sie wussten, dass er kostenpflichtig ist und eine Mindestlaufzeit hat. Dann müssten Sie aber auch ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein und keinen Widerruf erklärt haben.
Unter Umständen kann die eine oder andere der von Ihnen mehrfach erklärten Kündigungen als ein solcher Widerruf ausgelegt werden. Allerdings müssten Sie den Zugang der Kündigung beweisen, was schwierig ist, sollte sie nur mittels einfachen Briefs und E-Mail verschickt worden sein, auf die seitens des Anbieters natürlich keine Reaktion erfolgt ist.
Insgesamt halte ich es nach Ihrer Darstellung aber für überwiegend wahrscheinlich, dass entweder kein Vertrag zwischen Ihnen und dem Gewinnspielanbieter zustande gekommen ist oder ein solcher jedenfalls nicht (mehr) wirksam ist, entweder weil er sittenwidrig ist oder von Ihnen angefochten, widerrufen oder (für die Zukunft) gekündigt wurde.
Sind die Forderungen unberechtigt, müssten Sie natürlich auch nicht die Kosten eines eingeschalteten Inkassobüros bezahlen. Natürlich muss man immer damit rechnen, dass der Anbieter gleichwohl versuchen würde, Sie z. B. durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens zu einer Zahlung zu bewegen, wenn Sie die weitere Zahlungen einstellen oder in der Vergangenheit abgebuchte Beträge von Ihrer Bank zurückbuchen lassen.
Wenn Sie allerdings sicher sind, dass die Forderungen unberechtigt sind, können Sie diese zurückbuchen lassen. Das ist für einen gewissen Zeitraum möglich, wenn die Zahlungen mittels Lastschriftverfahrens erfolgt sind. Sie müssten sich hierzu an Ihre Bank wenden.
Künftige Rechnungen und Mahnungen könnten Sie in diesem Fall einfach ignorieren. Erst wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage VON EINEM GERICHT mit der Post zugestellt bekommen, müssten Sie in jedem Fall reagieren und so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr beauftragen.
Gerne kann ich für Sie abschließend prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind und Sie ggf. dabei unterstützen, zumindest einen Teil des Geldes zurückzuholen. Sie können mich hierzu am besten per E-Mail an anwalt [at] netzkanzlei.com erreichen. Geben Sie darin bitte eine Telefonnummer an. Ich würde Sie dann morgen im Laufe des Tages anrufen.
Ansonsten hoffe ich, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.