Ständig Fehler in der Heizkostenabrechnung

| 26. November 2012 13:30 |
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Vertragsrecht


Leider bin ich Kunde bei einem großen deutschen Heizkostenabrechner.
Statt der vertraglich angedeuteten Abrechnungzeit von 4 Wochen dauert es grund-sätzlich zwischen 9 und 12 Wochen. Die Bearbeitung der Reklamationen dauert dann weitere 2-3 Wochen.
Trotz der langen Bearbeitungszeit sind die Abrechnungen nie ohne Fehler. Bei WGs
wird der Verbrauch der falschen Zähler genommen z.B. wird nicht der der Küche geteilt sondern der eines Zimmers, der gesamte Küchenverbrauch folglich einem Mieter zugeordnet.
Jetzt habe ich festgestellt, dass sogar bei Einzelzimmern falsche Zuordnungen sind.
z.B. hat ein Appartement einen Heizkörper im Zimmer und einen im Bad, das danebenliegende nur einen im Zimmer. Die Zuordnung ist jetzt so, dass der Mieter
des 1. App. die Heizkosten von seinem Zimmer und die des Nachbarn zugeordnet
bekommt und der Mieter Nr. 2 nur die Heizkosten des Bades von Nr. 1.
Es gäbe noch weitere Beispiele und ich habe die Befürchtung, dass mir als
Vermieter diese Fehler angelastet werden und ich einen schlechten Ruf bekomme.
Außerdem soll alles seine Richtigkeit haben und jeder das bezahlen was er selbst
verbraucht, dafür sind Zähler vorhanden.
Meine Frage: Kann wegen solcher eklatanter Fehler und wegen Unzuzfriedenheit
fristlos kündigen?

Sehr geehrte Ratssuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Ihren Angaben entnehme ich, dass der große deutsche Heizkostenabrechner für Sie regelmäßig die Betriebskostenabrechnungen erstellt. Der Vertrag hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung der Heizkostenabrechnung ist als Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB anzusehen (so AG Krefeld, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 6 C 52/12.

Aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen offensichtlich regelmäßig Ihre Heizkostenabrechnungen erstellt, dürfte es sich jedoch um ein sog. Dauerschuldverhältnis handeln. Sofern der Werkvertrag den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses aufweist, so könnte Ihnen – anstelle einer normalerweise bestehenden Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zustehen (Palandt / Sprau, § 649 BGB Rn 13).

Die dauerhafte – entgegen der vertraglichen Zusage – verspätete und auch fehlerhafte Erstellung der Betriebskostenabrechnungen könnte einen solch wichtigen Grund i. S. d. § 314 BGB darstellen, da der Heizkostenabrechner offensichtlich wiederholt in erheblichem Umfang gegen die vertraglichen Pflichten verstößt. Allerdings ist regelmäßig für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich eine solche Abmahnung leider nicht entnehmen, so dass ich Ihnen empfehlen muss, den Heizkostenabrechner schriftlich und unter Angabe der einschlägigen Gründe (verspätete und fehlerhafte Abrechnung etc.) abzumahnen und in dieser schriftlichen Abmahnung für den Wiederholungsfall eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB anzudrohen.

Soweit die erfolgte Abmahnung in der Zukunft fruchtlos sein sollte, so könnten Sie im Wiederholungsfall das Vertragsverhältnis mit dem Heizkostenabrechner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Sollte Ihnen durch eine erneute fehlerhafte Abrechnung ein Schaden entstehen, so wird Ihre Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (§ 314 Abs. 4 BGB). Im Übrigen kann dem Vermieter nach der Rechtsprechung zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Messdienst bei verspäteter Abrechnung zustehen (so AG Wuppertal, NZM 2010, 901).

Sofern Sie zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen die Einschaltung eines Rechtsanwalts wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 26. November 2012 | 15:13

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