Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihren Angaben entnehme ich, dass der große deutsche Heizkostenabrechner für Sie regelmäßig die Betriebskostenabrechnungen erstellt. Der Vertrag hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung der Heizkostenabrechnung ist als Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB anzusehen (so AG Krefeld, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 6 C 52/12.
Aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen offensichtlich regelmäßig Ihre Heizkostenabrechnungen erstellt, dürfte es sich jedoch um ein sog. Dauerschuldverhältnis handeln. Sofern der Werkvertrag den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses aufweist, so könnte Ihnen – anstelle einer normalerweise bestehenden Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zustehen (Palandt / Sprau, § 649 BGB Rn 13).
Die dauerhafte – entgegen der vertraglichen Zusage – verspätete und auch fehlerhafte Erstellung der Betriebskostenabrechnungen könnte einen solch wichtigen Grund i. S. d. § 314 BGB darstellen, da der Heizkostenabrechner offensichtlich wiederholt in erheblichem Umfang gegen die vertraglichen Pflichten verstößt. Allerdings ist regelmäßig für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich eine solche Abmahnung leider nicht entnehmen, so dass ich Ihnen empfehlen muss, den Heizkostenabrechner schriftlich und unter Angabe der einschlägigen Gründe (verspätete und fehlerhafte Abrechnung etc.) abzumahnen und in dieser schriftlichen Abmahnung für den Wiederholungsfall eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB anzudrohen.
Soweit die erfolgte Abmahnung in der Zukunft fruchtlos sein sollte, so könnten Sie im Wiederholungsfall das Vertragsverhältnis mit dem Heizkostenabrechner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Sollte Ihnen durch eine erneute fehlerhafte Abrechnung ein Schaden entstehen, so wird Ihre Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (§ 314 Abs. 4 BGB). Im Übrigen kann dem Vermieter nach der Rechtsprechung zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Messdienst bei verspäteter Abrechnung zustehen (so AG Wuppertal, NZM 2010, 901).
Sofern Sie zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen die Einschaltung eines Rechtsanwalts wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihren Angaben entnehme ich, dass der große deutsche Heizkostenabrechner für Sie regelmäßig die Betriebskostenabrechnungen erstellt. Der Vertrag hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung der Heizkostenabrechnung ist als Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB anzusehen (so AG Krefeld, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 6 C 52/12.
Aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen offensichtlich regelmäßig Ihre Heizkostenabrechnungen erstellt, dürfte es sich jedoch um ein sog. Dauerschuldverhältnis handeln. Sofern der Werkvertrag den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses aufweist, so könnte Ihnen – anstelle einer normalerweise bestehenden Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zustehen (Palandt / Sprau, § 649 BGB Rn 13).
Die dauerhafte – entgegen der vertraglichen Zusage – verspätete und auch fehlerhafte Erstellung der Betriebskostenabrechnungen könnte einen solch wichtigen Grund i. S. d. § 314 BGB darstellen, da der Heizkostenabrechner offensichtlich wiederholt in erheblichem Umfang gegen die vertraglichen Pflichten verstößt. Allerdings ist regelmäßig für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich eine solche Abmahnung leider nicht entnehmen, so dass ich Ihnen empfehlen muss, den Heizkostenabrechner schriftlich und unter Angabe der einschlägigen Gründe (verspätete und fehlerhafte Abrechnung etc.) abzumahnen und in dieser schriftlichen Abmahnung für den Wiederholungsfall eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB anzudrohen.
Soweit die erfolgte Abmahnung in der Zukunft fruchtlos sein sollte, so könnten Sie im Wiederholungsfall das Vertragsverhältnis mit dem Heizkostenabrechner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Sollte Ihnen durch eine erneute fehlerhafte Abrechnung ein Schaden entstehen, so wird Ihre Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (§ 314 Abs. 4 BGB). Im Übrigen kann dem Vermieter nach der Rechtsprechung zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Messdienst bei verspäteter Abrechnung zustehen (so AG Wuppertal, NZM 2010, 901).
Sofern Sie zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen die Einschaltung eines Rechtsanwalts wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt