Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB
zur Abrechnung von Nebenkosten gilt nur zwischen Vermietern und Mietern über Wohnraum.
Die Forderung des Versorgers, den Sie als Eigentümer beauftragt haben, verjährt frühestens gem. §§ 195 ff BGB
nach drei Jahren zum Jahresende, somit verjährt die Forderung aus 2010 frühestens zum 31.12.13 und die des Jahres 2011 zum 31.12.14. Je nach Art des Versorgungsunternehmens gibt es auch längere Verjährungsfristen.
Sollte allerdings in dem Versorgungsvertrag eine kürzere Verjährung vereinbart wurden sein, dann gilt diese, davon ist in der Regel jedoch nicht auszugehen. Hierzu sollten Sie den Vertrag nebst AGB´s lesen und dahingehend prüfen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Diese Antwort ist vom 30.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.07.2013
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16:14
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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