Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich besteht keine umfassende Aufklärungspflicht des Arbeitsamtes Ihnen gegenüber. Sie müssen Ihre Rechte und Pflichten selbst kennen. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitsagentur falsche Informationen erteilt.
Die Arbeitsagentur kann die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in der Tat um (höchstens) vier Wochen kürzen, soweit der Arbeitslose im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung nicht arbeitsbereit war (§ 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III).
Davon geht die Arbeitsagentur in Ihrem Fall wohl aus.
Offensichtlich gibt es hier einen Widerspruch zwischen der ersten Abmachung gegenüber dem Arbeitsamt hinsichtlich der "Unterbechung" (wo Ihnen wohl nichts von einer Minderungsfolge der Anspruchsdauer gesagt wurde) und der letztlich erfolgten Minderung der Anspruchsdauer. Dies könnte ein Ansatz sein.
Entscheidend ist letztlich der Schriftverkehr, d.h. der letzte Bewilligungsbescheid sowie evtl. Schriftverkehr in Zusammenhang mit Ihrer "Unterbrechung". Nur dadruch läßt sich in Ihrem Fall eine halbwegs zuverlässige Einschätzung erteilen.
Ich würde Ihnen raten, im Rahmen einer Erstberatung einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und die Sache unter Vorlage des bisherigen Schriftverkehrs genau prüfen zu lassen. Sollte es insgesamt um geringere Beträge gehen, würde ich aus Kostengründen raten, genau zu überlegen, ob die Mandatierung eines Anwalt praktisch sinnvoll ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit Sie den kompletten Bescheid per E-Mail senden können, kann ich mir die Sache auch noch einmal anschauen (anwalt@ra-schneider-online). Dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
grundsätzlich besteht keine umfassende Aufklärungspflicht des Arbeitsamtes Ihnen gegenüber. Sie müssen Ihre Rechte und Pflichten selbst kennen. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitsagentur falsche Informationen erteilt.
Die Arbeitsagentur kann die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in der Tat um (höchstens) vier Wochen kürzen, soweit der Arbeitslose im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung nicht arbeitsbereit war (§ 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III).
Davon geht die Arbeitsagentur in Ihrem Fall wohl aus.
Offensichtlich gibt es hier einen Widerspruch zwischen der ersten Abmachung gegenüber dem Arbeitsamt hinsichtlich der "Unterbechung" (wo Ihnen wohl nichts von einer Minderungsfolge der Anspruchsdauer gesagt wurde) und der letztlich erfolgten Minderung der Anspruchsdauer. Dies könnte ein Ansatz sein.
Entscheidend ist letztlich der Schriftverkehr, d.h. der letzte Bewilligungsbescheid sowie evtl. Schriftverkehr in Zusammenhang mit Ihrer "Unterbrechung". Nur dadruch läßt sich in Ihrem Fall eine halbwegs zuverlässige Einschätzung erteilen.
Ich würde Ihnen raten, im Rahmen einer Erstberatung einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und die Sache unter Vorlage des bisherigen Schriftverkehrs genau prüfen zu lassen. Sollte es insgesamt um geringere Beträge gehen, würde ich aus Kostengründen raten, genau zu überlegen, ob die Mandatierung eines Anwalt praktisch sinnvoll ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit Sie den kompletten Bescheid per E-Mail senden können, kann ich mir die Sache auch noch einmal anschauen (anwalt@ra-schneider-online). Dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt