Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertragspartners ist vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der Tatsache, dass diese auch nicht vorliegen, nicht möglich.
Nach erster Einschätzung gehe ich jedoch davon aus, dass eine solche Klausel sehr wohl überraschend und damit unwirksam sein dürfte. Eine solche Klausel steht in krassem Widerspruch zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen.
Vertraglich hat sich Ihr Vertragspartner dazu verpflichtet, Ihnen eine Leistung zukommen zu lassen. Wenn nun in den AGB steht, dass er die Leistung doch nicht erbringen muss, so steht dies in krassem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung. Mithin dürfte eine solche Klausel überraschend sein und Sie über Gebühr benachteiligen. Die Tatsache, dass Sie für die vereinbarte Leistung nichts zahlen müssen, ist unerheblich. Deswegen allein kann sich Ihr Vertragspartner nach m. E. nicht darauf berufen, dass er die Leistung nicht zu erbringen hat.
Ich kann hier die näheren Einzelheiten natürlich nicht beurteilen, dennoch sieht alles so aus, als ob Ihr Vertragspartner Sie mit einem günstigen Angebot locken wollte, an das er sich nun nicht mehr gebunden fühlt. Stattdessen möchte er Ihnen nun offenbar etwas
aufdrängen, was für Sie mit einer Gegenleistung verbunden ist.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Schreiben Sie Ihren Vertragspartner an und teilen Sie ihm mit, dass die AGB-Klausel aus Ihrer Sicht unwirksam ist, er deshalb zur Erfüllung verpflichtet ist.
Sollte auch dieser Versuch ohne Erfolg bleiben, so sollten Sie einen Berufskollegen vor Ort aufsuchen, der Ihre Interessen wahrnimmt. Der Vertragspartner hätte ggf. die entsprechenden Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnan alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort, die angesichts meines Einsatzes völlig in Ordnung war.
Es wäre natürlich schön gewesen, wenn sei auch auf den zweiten Teil meiner Frage eingegangen wären. Eine kurze Bewertung der von mir aufgeführten Wege mit "sinnvoll" oder "nicht zweckmäßig" hätte mir gereicht.
Insbesondere würde mich z. B. interessieren, ob Sie eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten als sinnvoll erachten um gegen das Unternehmen Druck aufzubauen, weil ich auf diese Weise zunächst das Risiko eines Rechtsstreits vermeiden kann.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass ich in meiner Ergänzung bereits auf die mögliche weitere Vorgehensweise eingegangen bin.
Es steht Ihnen frei, Kontakt zum Bundesdatenschutzbeauftragten aufzunehmen und hier den Sachverhalt vorzubringen. Ich persönlich vermag aber nicht wirklich zu erkennen, inwiefern hier der Bundesdatenschutz relevant ist; meines Erachtens nach geht es doch um die Erfüllung des Vertrags. Ob eine entsprechende Beschwerde hier Sinn macht, kann ich nicht abschließend beurteilen, da mir wie gesagt die AGB nicht vorliegen und ich nicht erkennen kann, inwieweit hier der Datenschutz eine Rolle spielen soll.
Wenn Sie diese Angelegenheit konsequent weiter verfolgen wollen, bliebe Ihnen vermutlich letztendlich nur der Weg einer Klage auf Erfüllung. Ich weise Sie aber darauf hin, dass es in diesem Fall sehr sinnvoll wäre, eine Erstberatung bei einem Berufskollegen vor Ort in Anspruch zu nehmen, der anhand der konkreten AGB prüfen kann, ob dies überhaupt Sinn macht, denn bei einem Rechtsstreit kann es Ihnen natürlich passieren, dass Sie auf nicht unerheblichen Kosten sitzenbleiben.
Ich rate Ihnen deswegen, das entsprechende Unternehmen zunächst nochmals förmlich um Stellungnahme zu bitten und ggf. auch anzukündigen, dass Sie notfalls auch gewillt sind, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Praxis zeigt, dass diese Ankündigung oftmals schon ausreicht, um eine gütliche Einigung zu finden. Sollte dies scheitern, wäre der nächste für Sie zunächst risikolose Weg die Kontaktaufnahme zum Verbraucherschutz. Sollte auch dies nicht zum Erfolg führen, können Sie immer noch über eine Klage nachdenken. Ich rate Ihnen aber nochmals dringlich, vorher einen Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung der AGB zu beauftragen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage kann ich wunschgemäß wie folgt ergänzen:
Natürlich steht Ihnen der Weg der Klage offen und er scheint mir, basierend auf Ihren Angaben, auch nicht grundsätzlich ausweglos. Eine solche Frage ist aber nicht seriös zu beantworten, wenn die betreffenden AGB nicht zur Prüfung vorliegen.
Mit Datenschutz hat Ihr Fall meines Erachtens nach nichts zu tun, auf diesem Wege werden Sie nichts erreichen können.
Natürlich steht es Ihnen frei, sich an die Zentrale für Verbraucherschutz zu wenden. Ob dies erfolgversprechend ist, kommt wie gesagt auf die genauen AGB an. Sie können den Vorfall aber in jedem Fall dem Verbraucherschutz melden, dadurch entsteht Ihnen kein Nachteil.
Ich rate Ihnen zur Vorsicht, wenn Sie diesen Fall in diversen Foren öffentlich machen wollen, bevor dieser anhand der genauen AGB rechtlich geprüft worden ist. Hier laufen Sie unter Umständen schnell Gefahr, sich der Verleumdung/üblen Nachrede strafbar zu machen.
Erlauben Sie mir abschließend die Bemerkung, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, erst die Nachfragefunktion zu nutzen, bevor man eine Bewertung abgibt.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt