Sperrung Arbeitslosengeld

| 16. Oktober 2008 12:58 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


15:04
Ich befinde mich bis zum 28.12.2008 in Elternzeit. Der Vater meines Sohnes wohnte 400 km entfernt. Wir sind nicht verheiratet.Ich erhielt Erziehungsgeld und ALKII. Die Entfernung war auch finanziell nicht mehr tragbar, so habe ich eine Auflösungsvertrag erbeten und erhalten zum 30.09.2008 und bin in einen gemeinsamen Hausstand mit dem Vater gezogen.
Am 1.10 habe ich mich hier arbeitslos gemeldet und stehe auch zur Verfügung, da wir uns mit einem Gehalt nicht begnügen können und wollen. Ab 1.12.2008 werde ich eine selbständige Arbeit aufnehmen, dies bereite ich nebenbei vor. Es ist dem Arbeitsamt auch bekannt.
Ich hatte mich leider nur mündlich vorher auch erkundigt, da hieß es, das wäre kein Sperrgrund. Nun wird argumentiert, sie hätten das mit der Elternzeit ja nicht gewußt, was nicht stimmt, aber von mir nicht zu beweisen ist.
Kann ich mich gegen diesen Bescheid wehren? Und wenn ja mit welchen Paragraphen?
In dem Schreiben steht: Ein wichtiger Grund kann nur anerkannt werden, wenn er AUCH mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe in einem (kausalen) Zusammenhang steht. Meine Feststellungen haben ergeben, dass ein Versuch das Arbeitsverhältnis einvernehmlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden möglich gewesen wäre. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2008 wäre der Versicherungsfallvermieden worden.
Vielen Dank
16. Oktober 2008 | 14:03

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Ob in Ihrem Fall die Verhängung einer Sperrzeit rechtmäßig erfolgte beurteilt sich maßgeblich anhand der Regelung des § 144 SGB III. Danach treten Sperrzeiten dann ein, wenn dem/der Arbeitslosen ein vorwerfbares, versicherungswidriges Verhalten nachzuweisen ist.

Das Verhalten kann jedoch durch einen wichtigen Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 SGB III gedeckt sein. Ein solcher Grund liegt etwa nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die nichteheliche Erziehungsgemeinschaft erst durch eine Kündigung/einen Aufhebungsvertrages eines Teils die gemeinschaftliche Erziehung gewährleisten kann und weitere Umstände hierfür sprechen. Ein solcher weiterer Grund dürfte in Ihrem Fall ebenfalls vorliegen - Sie schreiben, dass die Situation ansonsten finanziell nicht mehr tragbar war.

Die Agentur hat ihrerseits aber Ermittlungen angestellt und festgestellt, dass eine spätere Aufhebung des Arbeitsvertrages mgl. gewesen wäre.
Ob dies allerdings die Feststellung rechtfertigt, dass Sie erst zum 30.11.2008 das Arbeitsverhältnis hätten auflösen dürfen wage ich anhand Ihrer Schilderungen zumindest zu bezweifeln.

War Ihnen ein Abwarten aufgrund der finanziellen Situation nicht zuzumuten dürfte, der Bescheid in welchem Ihnen die Sperrzeit mitgeteilt wurde rechtswidrig sein. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Bescheid sollte insoweit eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Mit der Verfassung eines Widerspruchs können Sie auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.



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Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-



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Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2008 | 13:34

Sie haben meine Frage nicht beantwortet.
Das, was Sie sehr kompliziert schreiben, wußte ich schon.
Meine Frage war, mit welchem Paragraphen kann ich belegen, dass die Sperrzeit so nicht berechtigt ist und zwar aus der Sicht heraus, dass uns eine vertraglich vereinbarte Elternzeit nicht möglich ist, ohne Schulden machen zu müssen und deshalb die Auflösung nicht zu umgehen war. Also eine Versorgung des Kindes und Arbeit meinerseits möglich zu machen. Dies geht nur am Wohnort des Vaters. Mein Arbeitgeber bestätigte im Auflösungsvertrag, mich nicht aus dem Schichtdienst entlassen zu können, dort konnte ich also nicht vorzeitig wieder anfangen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2008 | 15:04

Sehr geehrte Fragestellerin,

gern möchte ich Ihre Nachfrage beantworten.

Das die Sperrzeit nicht berechtigt ist, können Sie allein unter Hinweis auf § 144 Abs. 1 SGB III darlegen.

Diese Vorschrift regelt die zwei Voraussetzungen, unter denen eine Sperrzeit verhängt werden kann.
Erstens muss versicherungswidriges Verhalten vorliegen.
Zweitens darf das versicherungswwidrige Verhalten nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein.

In Ihrem Fall liegt zwar versicherungswidriges Verhalten vor, denn Sie haben das Beschäftigungsverhältnis gelöst, vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Aber es dürfte auch ein wichtiger Grund vorgelegen haben. Ein solcher liegt vor wenn die gemeinsame Erziehung des Kindes nur auf diese Weise ermöglicht wird und weitere Gründe vorliegen. Ihre angespannte finanzielle Situation sowie die Tatsache, dass Ihnen eine vorzeitige Arbeitsaufnahme nicht möglich war, stellt einen solchen wichtigen Grund dar.

Gern können Sie mich bei weiteren Verständnisproblemen telefonisch, unter 0381/25296960 kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2008 | 20:45

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"Am Anfang gab es ein Verständigungsproblem, was aber geklärt werden konnte durch Nachfrage. Ich würde Herrn Ziegler wieder befragen. Vielen Dank"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Oktober 2008
4,2/5.0

Am Anfang gab es ein Verständigungsproblem, was aber geklärt werden konnte durch Nachfrage. Ich würde Herrn Ziegler wieder befragen. Vielen Dank


ANTWORT VON

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