3. November 2021
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09:18
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Gutachter nur den Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung beurteilt hat, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Schenkerin auch zum Zeitpunkt der Schenkung bereits geschäftsunfähig war und die Schenkung daher nichtig ist. Bei einer sich langsam fortbildenden Erkrankung wie Demenz ist eine solche gutachterliche Feststellung aber natürlich ein deutliches Indiz dafür, dass diese Störung der Willensbildung auch wenige Wochen vorher bereits vorgelegen hat. Im Streitfalle würde das Gericht bei verbleibenden Zweifeln den Gutachter befragen und/oder einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen, der eine rückwirkende Prognose stellen würde. Wenn sich aus dessen Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Geschäftsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Schenkung ergeben würde, würde das Gericht einer Klage auf Rückzahlung stattgeben.
Ein gewisses Prozessrisiko besteht also für beide Seiten im Falle eines Streites, wobei aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen gutachterlicher Feststellung der Geschäftsunfähigkeit und der Spende vieles für einen Rückforderungsanspruch spricht - zumindest wenn die Geschäftsunfähigkeit auf einer schleichenden Erkrankung beruht. Anders kann die Angelegenheit aussehen, wenn sich der Zustand der Frau aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung in den letzten Wochen rapide verschlechtert haben sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking