19. Juli 2022
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11:44
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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hier wird es im Streitfall darauf ankommen, wie der Richter Ihre Vereinbarung auslegt.
Denn nur dann, wenn der Leistungs- und Erfüllungsort beim Gläubiger liegen sollten, läge eine Bringschuld vor und die Vorschriften über den Versendungskauf gemäß § 446 BGB wären nicht anwendbar.
Aufgrund des Risikos, welches nach Ihren Schilderungen mit normaler Versendung per LKW gegeben ist, würde ich hier eher zu einer Bringschuldvereinbarung tendieren.
Die Preisgefahr wäre demnach noch nicht auf den Käufer übergegangen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt