Vielen Dank für die interessante Frage. Ihre Verärgerung kann man gut nachvollziehen.
DIe Frage, wer hier haftet, ist rechtlicher Art.
Die Behandlung der Rechtsfrage ist strittig und sehr interessant. Offenbar sieht die herrschende Meinung die Erstbank nur insofern in der Pflicht, als dass diese die Überweisung lediglich an die weitere Bank weiterleiten muss. Eine Mindermeinung sieht die Zwischenbank aber als Erfüllungsgehilfen, so dass Ihre Bank haften müsste. Das Thema ist nach wie vor umstritten, dazu ein Aufsatz hier:
https://epub.uni-regensburg.de/27586/1/ubr13633_ocr.pdf
Die Beantwortung der Frage dürfte auch an der AGB IHrer Bank hängen. Teilen Sie mir doch in einer Email oder privaten Nachricht den Namen(und nur den Namen) Ihrer Bank mit.
Aus meiner Sicht muss Ihre Bank jedenfalls alles Notwendige tun und veranlassen, damit die Üvberweisung ausgeführt werden kann. Dies müsste ihre Bank erstmal belegen; so wie ich das sehe, ist das bisher nicht der Fall. Daher würde ich von einer Haftung der Bank ausgehen. Die Bank hat zudem regelmäßig ganz andere Instrumente in der Hand als wie der Verbraucher. Daher hätten Sie auch vor Gericht zunächst die besseren Karten, wenn man denn so weit denken will.
Gerne helfe ich Ihnen in der Sache weiter. Gegebenenfalls wäre hier auch ein anwalticher Brief an die Bank erfolgsversprechend. Vorher soltlen Sie aber der Bank eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung schicken, und mit Sendenachweis versehen.
Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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