vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen vorab mein herzliches Beileid ausprechen und Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst hätten die Erben Ihres Bruders die Bestattungskosten zu tragen. Falls solche nicht vorhanden sind, bzw, diese selber Sozialhilfe empfangen, müsste das Sozialamt die Kosten der Bestattung übernehmen.
Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten für eine Bestattung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen ,soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,die Kosten zu tragen.
Zu den Verpflichteten nach dem BGB gehören die Erben sowie die Unterhaltspflichtigen.
Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Keinesfalls ist ein „Armenbegräbnis“ hinzunehmen. Denn es gilt der Grundsatz, dass das Begräbnis der Würde des Menschen entsprechend ausfallen sollte. Wollte der Verstorbene ausdrücklich ein Erdbegräbnis, hat der Träger der Sozialhilfe auch diese Kosten zu tragen.
Sie sollten daher umgehend mit dem Sozialamt oder einem Beerdigungsunternehmen in Kontakt treten und die Kostenfrage klären.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Sehr geehrter Herr Kah,
mein Bruder war Single und hatte keine eigene Familie.(Keine Erben) habe Morgen früh einen Termin bei der Sozialhilfe mal schauen ob Sie etwas bezahlen! Ansonsten weiß ich nicht, wie wir die Kosten aufbrigen sollen MFG Carmen
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Falls der termin beim Sozialamt noch Fragen offen lässt, können Sie sich gern unter ck@kanzleikah.de an mich wenden.