Sozialhilfe für Pflegeplatz im Seniorenheim - Sozialbetrug?

3. März 2025 20:37 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag, meine Mutter X.Y. ist im Pflegeheim. Der Pflegeplatz wird finanziert durch Rente (ca. 2000€), Pflegekasse und Sozialhilfe (ca. 650€ für den Pflegeplatz sowie 175€ „Taschengeld"), die ich letztes Jahr als bevollmächtigter Sohn beantragt habe. Die Sozialhilfe erhält meine Mutter seit ca. März/April 2024 durch „Nachweis" des Unterschreitens der 10000€-Vermögensgrenze, so dass vom Amt bewilligt wurde. Ich habe lediglich angegeben, dass Sie bei einer Bank A ein Konto hat. Ein Sparbuch bei der Bank B habe ich nicht angegeben. Nun habe ich heute folgende E-Mail erhalten vom zuständigen Amt erhalten:

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Kapitel 3 – 9, für Frau X.Y.

Sehr geehrter Herr Y., hier wurde bekannt, dass Frau Y. bereits Mitte des vergangenen Jahres Zinsen der Bank A und Bank B für das Jahr 2023 erhalten hat. Diese sind als einmaliges Einkommen bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Bitte senden Sie uns einen Nachweis über die dort bestehenden Konten sowie die Zahlungseingänge der Zinsen/Dividende zu, damit der korrekte Betrag bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden kann.

Im Voraus vielen Dank. Zitatende.

Folgende Fragen habe ich:

1. Woher hat das Amt diese Infos (Finanzamt?)? Legitim?
2. Wie soll ich reagieren? Nachweise einfach erbringen und kooperieren?
3. Es wurde keine Frist gesetzt. Wie schnell muss ich reagieren?
4. Sollte ich kooperieren und Sparbuch bei Bank B „melden": wird das Amt es dann lediglich bei der Rückzahlung von Sozialhilfe anlegen oder mir auch eine Strafe „automatisch" androhen.

Danke.


Freundliche Grüße Herr Y.
3. März 2025 | 21:12

Antwort

von


(473)
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier sind die Antworten auf Ihre Fragen:

1. Woher hat das Amt diese Infos (Finanzamt?)? Ist das legitim?

Das Sozialamt kann verschiedene Informationsquellen nutzen, um Vermögen und Einkünfte zu überprüfen, darunter:

• Datenabgleich mit dem Finanzamt: Das Amt kann über das Steueridentifikationsnummer-Verfahren Zinserträge und Kapitaleinkünfte einsehen (nach § 31a Abgabenordnung). Dies geschieht in der Regel durch eine automatisierte Abfrage.
• Meldungen durch Banken: Banken melden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) ans Finanzamt, das diese Informationen an Sozialbehörden weitergeben kann.
• Zufällige Hinweise oder Datenabgleiche: Es ist auch möglich, dass das Amt durch andere Stellen (z. B. Rentenversicherung, andere Sozialleistungsträger) auf weitere Konten aufmerksam wurde.

Ja, das Vorgehen ist grundsätzlich legitim, da das Sozialamt verpflichtet ist, den tatsächlichen finanziellen Bedarf zu prüfen.

2. Wie soll ich reagieren? Nachweise einfach erbringen und kooperieren?

Ja, Sie sollten kooperieren und die geforderten Nachweise erbringen. Das bedeutet:

• Kontoauszüge oder Bescheinigungen über die Zinserträge für 2023 vorlegen.
• Alle bestehenden Konten offenlegen (auch das bisher nicht gemeldete Sparbuch bei Bank B).
• Gegebenenfalls eine Erklärung abgeben, dass die Nicht-Meldung nicht vorsätzlich war.

Eine vollständige Offenlegung vermeidet weitere Nachfragen und möglichen Verdacht auf Verschleierung. Zudem sind Sie hier ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Es wurde keine Frist gesetzt. Wie schnell muss ich reagieren?

Obwohl keine explizite Frist genannt wurde, sollten Sie zeitnah reagieren, um negative Folgen (z. B. Rückforderungen oder Verzögerungen in der Sozialhilfegewährung) zu vermeiden. In der Regel gilt eine Reaktionszeit von 14 Tagen als angemessen. Falls Sie mehr Zeit benötigen, können Sie eine Fristverlängerung erbitten.

4. Wird das Amt nur eine Rückzahlung fordern oder auch eine Strafe verhängen?

• Rückforderung: Das Amt wird zunächst prüfen, ob die Sozialhilfe korrekt berechnet wurde. Falls durch die nicht gemeldeten Zinsen die 10.000 €-Vermögensgrenze überschritten wurde oder das Einkommen höher war als angegeben, kann es zur Rückforderung von bereits gezahlten Sozialhilfeleistungen kommen.

• Strafe oder Sanktionen: Falls das Amt annimmt, dass die Nicht-Meldung absichtlich erfolgte, kann es als Sozialbetrug (nach § 263 StGB) gewertet werden. In solchen Fällen kann das Amt eine Strafanzeige erstatten. Allerdings passiert dies meist erst bei höheren Beträgen oder eindeutiger Absicht. Falls es sich nur um einen Irrtum oder ein Versehen handelt und Sie nun alles offenlegen, ist eine Strafe unwahrscheinlich.

Empfohlene Vorgehensweise:

1. Zügig reagieren: Innerhalb von 14 Tagen dem Amt eine Rückmeldung geben und um eine angemessene Frist zur Nachreichung der Unterlagen bitten.
2. Alle Konten offenlegen: Kontoauszüge und Nachweise zu Bank A und Bank B vollständig vorlegen.
3. Erklärung abgeben: Falls die Nicht-Meldung des Sparbuchs nicht absichtlich war, eine schriftliche Erklärung abgeben, dass es sich um ein Versehen handelte und dass Sie bereit sind, die Sozialhilfe gegebenenfalls anzupassen.
4. Nachrechnen: Prüfen, ob durch die Zinsen/Vermögen eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Falls Zweifel bestehen, können Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle konsultieren.

Fazit:
• Das Amt hat vermutlich durch einen Datenabgleich mit dem Finanzamt von den Zinsen erfahren.
• Sie sollten kooperieren und alle geforderten Unterlagen nachreichen.
• Eine Rückforderung der Sozialhilfe ist wahrscheinlich, aber eine Strafe ist nur bei vorsätzlicher Täuschung zu befürchten.
• Schnell reagieren (idealerweise innerhalb von 14 Tagen), aber falls nötig eine Fristverlängerung anfragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

ANTWORT VON

(473)

Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Ausländerrecht, Insolvenzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...