Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, denn ansonsten wäre der Fall klar.
1. und 2.
Den Sohn mitnehmen darf die Mutter dann nicht, das wäre strafbar.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List einem Elternteil entzieht oder vorenthält.
Ebenso wird bestraft, wer ein Kind einem Elternteil
- entzieht, um es in das Ausland zu verbringen,
oder
- im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
3. und 4.
Darauf sollte die Mutter hingewiesen werden.
Eine Sorgerechtsentscheidung müsste das Gericht treffen, was beantragt werden kann.
Ob dieses eher die Vater oder die Mutter bekommen kann, ist ohne nähere Sachverhaltsangaben schwer zu beantworten.
Da müssten alle Einzelfallumstände ausgewertet und begutachtet werden.
Präventive Maßnahmen sind kaum möglich.
Bei einer Trennung sollte aber auf Antrag eine Sorgerechtsentscheidung herbeigeführt werden.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht,
oder
- zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Antwort. Die Antwort ist sehr allgemein formuliert und geht kaum darauf ein, welche Auswirkungen es hat, dass die Mutter keine deutsche Staatsbürgerschaft hat. Ist sie "rechtlich gleichgestellt" mit dem deutschen Vater? Was passiert, wenn die befristete Aufenthaltsgenehmigung ausläuft, in bezug auf den gemeinsamen Sohn? Gilt dann immer noch die Aussage, dass sie diesen ohne Zustimmung des Vaters nicht mitnehmen darf, d.h., dass sie ohne ihren Sohn ausreisen muss? Hat die Mutter Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung und/oder soziale Unterstützung, weil sie ein gemeinsames Kind mit einem deutschen Mann hat?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich präzisiere meine Antwort vor dem Hintergrund Ihren Nachfragen gerne wie folgt:
Die Staatsbürgerschaft spielt meines Erachtens keine Rolle, weil so oder so die Gefahr der Ausreise mit dem Sohn bestünde und dieses rechtlich nicht zum Nachteil der Mutter gereichen kann, wenn Sie einen Aufenthaltstitel hat.
Ändern kann sich aber diese Lage, wenn der Aufenthaltstitel (was zu erfragen wäre) befristet wäre und ablaufen würde, denn dann wäre es ein illegaler Aufenthalt.
Die Mutter ist dann sehr wahrscheinlich ausreisepflichtig. Den Sohn darf Sie nicht mitnehmen, s. o., das würde auch dann gelten.
Denn den Eltern bzw. einem Elternteil eines minderjährigen Ausländers/Deutschen ist nur dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
Mangels Ehegattenstellung ist die Mutter insofern nicht privilegiert.
Sie müsste sich eigenständig insbesondere durch eine berufliche Tätigkeit einen Aufenthaltstitel beschaffen.
Dem Sohn würde nichts passieren, da er auch die deutsche Staatsbürgerschaft hat.
Bitte beachten Sie, dass dieses hier nur eine überschlägige Erstberatung ohne den Anspruch auf Vollständigkeit sein kann, denn dazu spielen hier zu viele Faktoren für eine abschließende Bewertung der vorliegenden Sach- und Rechtslage eine Rolle.
Dazu bedarf es einer gesondert kostenpflichtigen , weitgehenden Beratung - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Diesbezüglich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (über eine Direktanfrage z. B.), unter Anrechnung und Gutschrift der Erstberatung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
eine Ergänzung noch:
Auch die deutsche Staatsbürgerschaft für die Mutter gibt es nicht zwingend, sondern grundsätzlich erst nach acht Jahren rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt