Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Elterliche Sorge etc.

15. September 2009 18:46 |
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Familienrecht


Hallo,
hatte hier schon mal eine Frage gestellt, die mir auch sehr direkt beantwortet wurde. Damals ging es um das Sorgerecht, aufenthaltsbestimmungsrecht und die Elterliche Sorge. Bin nun nach Bremen gezogen und würde nun gerne von Ihnen wissen, wie das ist, wenn ich meine Eltern (die noch immer in KArlsruhe wohnen) besuche, ob es meinem Ex zusteht, meine Kinder zu sehen. Er hat für unseren Sohn die Vaterschaft anerkannt, mehr allerdings nicht, keine Sorgerechtserklärung oder ähnliches, auch zalht er keinen Unterhalt. Für unsere Tochter hat er gar nichts anerkannt, keine Vaterschaft, Sorgerecht etc. Bin ich nun verpflichtet, ihn meine Kinder sehen zu lassen, sie mit ihm telefonieren zu lassen oder sonst irgendeinen Kontakt mit ihm zu haben? Hat er irgendein Recht, sie zu sehen oder ähnliches, wenn ich den Unterhalt für meinen Sohn beantrage? Könnte er sich irgendetwas einklagen? Oder liegt selbst dann noch das Aufenthaltsbestimmtunsrecht bei mir? Hat er sonst noch irgendwelche Rechte, wenn ich den Unterhalt beantrage?
Kann mein neuer Freund, die Vaterschaft meiner Tochter anerkennen oder würde das auf eine Adoption hinaus laufen?

Über eine schnelle, direkte leichtverständlich ;o) Antwort würde ich mich wirklich rießig freuen.
Wünsche Ihnen noch einen schönen Abend
Liebe Grüße MfG
Sehr verehrte Fragestellerin,

grundsätzlich haben Kinder und Eltern das Recht auf Umgang miteinander, § 1684 BGB. Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben Sie alles zu unterlassen, was die Ausübung des Umganges mit dem Sohn erschwert. Hierzu gehört auch, Telefonanrufe nicht zu unterbinden oder abzubrechen. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Umgangs beim Vater. Von daher hätten Sie nach Möglichkeit dem Vater, so er dies fordert und es dem Kindeswohl nicht zuwiderliefe, auch das Kind an Wochenenden zu überlassen. Sie und der Vater des Kindes haben beide die Möglichkeit, die Umgangstermine gerichtlich geltend zu machen, so dass es auch dem Vater zustünde, eine gerichtliche Umgangsregelung zu beantragen, § 1684 Abs. 3 BGB. Dass Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als alleinige Sorgeberechtige zusteht, ist für die Frage der Ausübung des Umgangsrechts nicht von Belang. Der Kindsvater hat insobesondere auch ein Umgangsrecht wenn der Unterhaltsanspruch (noch) strittig ist.

Solange Ihr ehemaliger Lebenspartner die Vaterschaft für die Tochter nicht anerkannt hat, kommt das in § 1684 BGB normierte Umgangsrecht nicht zum Tragen. Von daher sind Sie nicht gehalten, den Umgang zu ermöglichen. Rechtliche Ansprüch kämen hier nicht in Betracht.

Eine Anerkennung durch den jetzigen Freund ist nicht ausgeschlossen, wenn sie beide tatsächlich vortragen, sie seien übereinstimmend der Meinung, dass die biologische Vaterschaft beim jetzigen Freund liegt. Der damalige Freud könnte allerdings durch gleichartigen Vortrag Komplikationen verursachen - etwa dadurch, dass der eine Feststellung beantragt. Tut er dies, käme eine Adoption nur noch mit dessen Zustimmung in Betracht.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA
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