Sonderumlage - ist die Vollmacht übertragbar auf die neue Vertragssituation?

| 1. September 2010 19:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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IIch bin Eigentümer einer Ferienwohnung in einem Mehrparteienhaus ( 45 Wohneinheiten).
Der Verwalter spricht mich an mit „Wohnungserbbauberechtigter". Folgende Lage: Die Wohnung ist auf Wangerooge, ich selbst wohne in der Nähe von Göttingen. kann also nicht zu jeder Woh­nungserbbauberechtigten-Versammlung anreisen, da mein Dienst (ich bin Lehrerin mit Vollzeit und mit den theoretischen Rechten und Pflichten des WEG überfordert). Also habe ich dem Verwalter Vollmacht erteilt auf entsprechendem Vordruck. Nun wurde ent­schieden, dass für Instandhaltung bzw. wg. Unansehnlichkeit und Rostanfälligkeit, neue Balkonge­länder und Trennwände installiert werden und auch neuer Anstrich der Fassade erfolgen soll. Lt. Kostenvoran­schlag ca. 200.000,- € . Zumindest wurde eine Sonderumlage so benannt.Jetzt stellt sich heraus, daß hier noch nicht das Ende der Fahnenstange ist, denn in allen ausgeschriebenen Ge­werken gibt es Ungereimtheiten (z.B. nachträgliche Gerüstkosten, Erschwerniss, etc.) und der Ver­walter hat alles erst einmal angehalten und für den 9. Okt. 2010 eine neue Versammlung einberufen in der über die Auftragsvergabe, den Ausführungszeitpunkt, die Begleitung der Durchführung der Maßnahme und ggf. eine Neuberechnung der Sonderumlage (falls erforderlich) entschieden werden soll. Ich bin aufgrund meiner Anteile von 380/10000stel mit 7.600,- € beteiligt und habe dem auch wg. der leichtfertigen Erteilung der Vollmacht an den Verwalter zugestimmt. Nun gut, hinterher heu­len gilt nicht, gesagt ist gesagt. Doch jetzt kann es wg. der neuen Forderung noch teurer werden. Kann ich dazu mein Einverständnis verweigern bzw. mich ganz aus dem „Vertrag" zurückziehen, da es auf­grund kürzlich eingetretener Ereignisse zu finanziellen Engpässen gekommen ist?
Kurz gefragt: ist die damals gegebene Vollmacht übertragbar auf die neue Vertragssituation oder muss hier neu abgestimmt werden? Und – wenn ja – kann ich gegen die gesamte Sonderumlage stimmen oder nur gegen eine Erhöhung?
Bitte um Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
A. Maltzahn-Kiehl
1. September 2010 | 20:42

Antwort

von


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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich kann durch die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage für bauliche Instandhaltungsmaßnahmen beschlossen werden. Über eine solche Sonderumlage ist nun entschieden worden.

Sie haben dem Verwalter eine Vollmacht erteilt, wobei sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersehen läßt, ob Sie in der Vollmacht zum Tagesordnungspunkt der Sonderumlage mit "ja" gestimmt haben.

Grundsätzlich unterstelle ich, da sich anhand des Sachverhalts nichts Gegenteiliges ergibt, daß der Beschluß ordnungsgemäß unter Beachtung der Formalien ergangen ist.


2.

Bedenken bestehen jedoch in folgender Hinsicht:

Der Kostenrahmen soll sich um ca. 200.000 € bewegen. Das läßt darauf schließen, daß es sich nur um einen ungefähren Kostenrahmen handelt. Handelt es sich aber nur um einen ungefähren Kostenrahmen, ist der Beschluß ggf. zu unbestimmt. Folge wäre, daß keine Anspruchsgrundlage zur Zahlung der Sonderumlage gegeben ist.

Für diese Überlegung spricht auch die Tatsache, daß wegen offensichtlich weit höherer Kosten eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen worden ist.

Sie müßten jetzt in Ihre Einladung schauen und prüfen, was auf der Tagesordnung steht. Dann können Sie dem Verwalter oder einem anderen Miteigentümer die Vollmacht erteilen, gegen diesen Tagesordnungspunkt zu stimmen, wenn er nicht Ihre Zustimmung findet.


3.

In der neuen Eigentümerversammlung müssen Sie also auch eine neue Vollmacht erteilen. Ihre alte Vollmacht gilt nicht mehr.

Abstimmen können Sie über die Tagesordnungspunkte, die auf der Tagesordnung stehen. Allerdings haben Sie als Miteigentümerin auch das Recht, selbst einen Tagesordnungspunkt zu formulieren.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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