Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum auf Spitzboden in Maisonette

| 26. November 2020 09:39 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gehört ein Spitzboden zur Wohnfläche oder ist dieser reine Nutzfläche?

Der Spitzboden gilt als Sondernutzungsfläche, die dem Sondereigentum weitestgehend gleich ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten eine Maisonette kaufen, die sich über den DG und Spitzboden erstreckt. Beide Ebenen haben Fenster und werden zu Wohnzwecken benutzt - von den jetzigen Eigentümer.
In der Teilungserklärung wird die Nutzung des Spitzbodens in einem extra Abschnitt als "Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung", wie folgt reguliert:

(Teilungserklärung Zitatanfang)
URNr. S 688/1988
Ergänzung der Gemeinschaftsordnung

1. Ziffer 7. (sondernutzungerechte) wird um folgende
Bestimmung ergänzt: 5. Bei allen Dachgeschoß-Wohnungen werden die Wohnungstrennwände bis zur Dachhaut hochgeführt. Der über jeder Dachgeschoß-Wohnung liegende, in dieser Weise abgeschlossene Spitzboden ist nur von der darunterliegenden Wohnung aus zugängig. Der jeweilige Eigentümer einer DachgeschoßWohnung erhält das dauernde, alleinige sondernutzungsrecht an dem über seiner Wohnung liegenden Spitzboden, unter Ausschluß des Mitbenützungsrechtes aller übrigen Miteigentümer.

(Teilungserklärung Zitatende)

Der notariell beurkundete Urteil Nr. S688 wird im Grundbucheintrag erwähnt, wie folgt:

(Grundbucheintrag Zitatanfang)
Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert; gemäß Bewilligung vom xx.xx.xxxx/URNr. 688/Not. xxxx; eingetragen am xx.xx.xxxx
(Grundbucheintrag Zitatende)

Zu meiner Fragen:
1. Gehört der Spitzboden zur Wohnfläche, oder ist es reine Nutzfläche?
2. Kann der Spitzboden einem Sondereigentum gleich gesetzt werden?

Danke im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
26. November 2020 | 11:53

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Spitzboden ist Sondernutzungsfläche, aber in der Tat ist eine Sondernutzungsfläche dem Sondereigentum weitestgehend gleich. Der einzige Unterschied ist, dass Sondernutzungsrechte auch an Flächen errichtet werden können, die nicht sondereigentumsfähig sind. Auch können Sondernutzungsrechte leichter errichtet und gelöscht werden als ein Sondereigentum.

Da der Spitzboden Gemeinschaftseigentum ist, ist er Nutzungsfläche. Daran ändert Ihr Sondernutzungsrecht nur etwas, wenn Sie ihn als Wohnraum nutzen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2020 | 12:16

Sehr geehrter Herr Weber,

danke für Ihre Rückmeldung.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Antwort verstehe:
Ist aus ihrer Antwort abzuleiten, dass die weitere Nutzung des Spitzboden zu Wohnzwecken (da abgeschlossener Raum mit zugang nur über den eigenen Sondereigentum), aus diesen Sondereingentum macht?

Danke im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2020 | 18:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, das ist daraus NICHT abzuleiten. Der Spitzboden ist und bleibt Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht. Das kann man nur durch eine Änderung der Teilungserklärung und des Grundbuchs ändern.

Ob jedoch etwas Wohn- oder Nutzungsfläche ist, hängt von der konkreten Nutzung ab. Wenn Sie ihn als Wohnbereich ausbauen und darin wohnen, ist es Wohnfläche. Wenn er nicht ausgebaut wird und als Speicher dient, ist es Nutzfläche.

Allerdings sollten Sie aufpassen, denn die Nutzung als Wohnfläche kann laut OLG Schleswig-Holstein (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20W%20198/05" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Schleswig, 17.05.2006 - 2 W 198/05: Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilu...">2 W 198/05</a>, Beschluss vom 17.05.2006) von den anderen Eigentümern untersagt werden. Lassen Sie sich das also lieber vorher von den anderen Eigentümern absegnen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. November 2020 | 08:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. November 2020
4,4/5.0
ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht