Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können die Wohnung leider nicht zum 31. Januar 2008 mit der Begründung, diese werde zwangsversteigert, kündigen.
Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter wegen der Zwangsversteigerung der von ihm gemieteten Wohnung besteht nicht. Ein solches Sonderkündigungsrecht ist gesetzlich allein für den Ersteher des Mietobjekts vorgesehen (vgl. § 57 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken, ZVG).
Eine Kündigung Ihrerseits wird daher nur nach den gesetzlichen Regelungen möglich sein, soweit nicht in Ihrem Mietvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sollte keine anderweitige vertragliche Kündigungsregelung gelten, ist gemäß § 573 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Kündigung des Mieters spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Eingang der Kündigung, die schriftlich erfolgen muss, beim Vermieter an. Eine Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2008 müsste also spätestens am 4. Januar 2008 bei Ihrem Vermieter eingehen.
Für die Beantwortung einer kostenlosen Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
sowie Fachanwalt für Familienrecht
www.kruppa-ruprecht.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können die Wohnung leider nicht zum 31. Januar 2008 mit der Begründung, diese werde zwangsversteigert, kündigen.
Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter wegen der Zwangsversteigerung der von ihm gemieteten Wohnung besteht nicht. Ein solches Sonderkündigungsrecht ist gesetzlich allein für den Ersteher des Mietobjekts vorgesehen (vgl. § 57 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken, ZVG).
Eine Kündigung Ihrerseits wird daher nur nach den gesetzlichen Regelungen möglich sein, soweit nicht in Ihrem Mietvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sollte keine anderweitige vertragliche Kündigungsregelung gelten, ist gemäß § 573 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Kündigung des Mieters spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Eingang der Kündigung, die schriftlich erfolgen muss, beim Vermieter an. Eine Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2008 müsste also spätestens am 4. Januar 2008 bei Ihrem Vermieter eingehen.
Für die Beantwortung einer kostenlosen Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
sowie Fachanwalt für Familienrecht
www.kruppa-ruprecht.de