Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst sollten Sie bei so einer "freundlichen Ankündigung" der Miteigentümer darüber nachdenken , eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, da sich Streit abzeichnen und WEG-Verfajhren nicht gerade günstig sind.
Eine Haltung von Hunden in der Wohnanlage kann geregelt werden. Dazu sollte zunächst die Teilungserklärung und auch die Beschlusssammlung durchgesehen werden.
Wenn allerdings in der Anlage schon ohne Probleme zwei Hunde gehalten werden, wird ein Verbot ohne besonderen Grund (z.B. Kampfhund) nicht durchsetzbar sein.
Wird gleichwohl gegen Sie (offenbar aus Prinzip) gestimmt, muss innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Daher der eingangs formulierte Rat der Rechtsschutzversicherung.
Sobald auch nur ein Miteigentümer die Bestellung eines außenstehenden Verwalter beantragt, MUSS so ein Verwalter eingesetzt werden. Da gilt dann auch kein Mehrheitsprinzip, d.h. die anderen Miteigentümer können Sie dabei nicht überstimmen.
Auch hier: Wird das nicht gemacht, muss das Amtsgericht eingeschaltet werden.
Ansonsten müssen Sie bei einer Vermietung darauf nur achten, dass es langfristige Mietverträge sind, also keine Pension/Ferienwohnung wird, da so etwas die Miteigentümer sonst unterbinden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Lieber Herr Rechtsanwalt, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Frage. Vielleicht können Sie mir noch kurz weiterhelfen. Wenn nicht, bitte ignorieren Sie folgenden Text:
Wie würden Sie einen Satz nett und freundlich formulieren, wo unmissverständlich steht, dass man sein Sondereigentum vermieten möchte, an eine nette Familie mit zwei Hunden.
(was ja kein Problem sein sollte, denn es gibt ja schon zwei),
aber wenn man versucht , mir Steine in den Weg zu legen, oder diese Mieter zu vergraulen, würde ich mich durch alle Instanzen klagen.
Vielen Dank und eine schöne Weihnachtszeit.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
das ist keine nutzungsbedingte Nachfrage, so dass es mir nach den Plattformregeln nicht gestattet ist, kostenlos auf diesen neuen Aspekt einzugehen. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Gerne kann im Rahmen einer Direktfrage dann aber eine entsprechende Formulierung vorgeschlagen werden.
Auch Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg