Sohn in der ASB Wohngruppe

| 11. Oktober 2023 08:54 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


10:51
Hatte meinen Sohn 2018 von seiner Mutter geholt, weil sie getrunken, meinen Sohn geschlagen und getreten hatte. Er war damals 13 Jahre. Ende März 2023 ist mein Sohn in einer ASB-Wohngruppe untergebracht worden. Ich zahle jetzt monatlich an dem Landkreis, lt. Unterhaltsliste. Jetzt habe ich ein geerbtes Haus verkauft. Wird das Vermögen bei der monatlichen Zahlung an dem Landkreis mit angerechnet. Mein Sohn wird dieses Jahr 19 Jahre, absolviert eine Lehre und der Landkreis hatte in einem vorgedruckten Schreiben mitgeteilt, dass eine Unterbringung über
6.000,--€ zuzüglich MWSt. kostet. Wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese Frage beantworten würden.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Schmidt
11. Oktober 2023 | 10:06

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Kostenheranziehung folgt aus den §§ 91 ff SGB VIII.

Dort richtet sich die Höhe des Beitrags nach dem Einkommen. Einkommen sind danach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ( § 93 SGB VIII ) .Nach den Grundsätzen des Sozialrechts gilt auch im SGB VIII das Zuflussprizip. Einmalige Einnahmen wären daher auch als Einkommen zu berücksichtigen.

Anders kann es aber in Ihrem Fall sein, da Sie ein geerbtes Haus veräußert haben. Der Verkaufserlös ist dann kein Einkommen, sondern als Vermögen zu bewerten, wenn Sie das Haus schon vor Beginn der Aufnahme des Sohnes in der Wohngruppe geerbt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2023 | 10:33

Meine Mutter ist im Jahr 2009 gestorben, mein Sohn kam 2018 zu mir und im März 2023 ist er in die Wohngruppe gezogen.
Gesetzlich müsste es doch geregelt sein.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2023 | 10:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Verkaufserlös ist in Ihrem Fall nicht als Einkommen heranzuziehen. Der Erlös wird daher nicht berücksichtigt.

Gesetzlich ist zwar der Einkommensbegriff geregelt. Aber die Grundsätze des Zuflussprinzips sind durch die Rechtssprechung erarbeitet worden.

Es wird aber mit § 82 SGB XII argumentiert werden können.

Danach sind Erbschaften grundsätzlich schon kein Einkommen.

Dann ist der Verkaufserlös als Surrogat einer Erbschaft zu betrachten und auch nicht anzurechnen.

Sie haben hier demnach gute Argumentationsgrundlagen, falls der Landkreis wider Erwarten eine Berücksichtigung des Erlöses vornehmen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2023 | 11:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Anwältin hat mir eine ausführliche, korrekte Auskunft gegeben. Jetzt kann ich beruhigt nach vorne schauen. Danke, für Ihre Mühe und für Ihre ausführliche Antwort. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Oktober 2023
5/5.0

Die Anwältin hat mir eine ausführliche, korrekte Auskunft gegeben. Jetzt kann ich beruhigt nach vorne schauen. Danke, für Ihre Mühe und für Ihre ausführliche Antwort.


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht