Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Die Entwicklung von Software ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften, §§ 631 ff BGB anwendbar sind.
Da ein Pflichtenheft nicht erstellt worden ist, ist die Frage, ob ein Mangel vorliegt, gemäß § 633 Abs 2 BGB danach zu entscheiden, ob die Programmierung "sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann."
Die Übereinkunft vor gut einem Jahr, dass "die Zusammenarbeit beendet" wird und, so verstehe ich den Sachverhalt, ein Einbehalt von den Rechnungen vereinbart wurde, kann als eine solche Vereinbarung gewertet werden, dass die Programmierung als zwar nicht ganz zufriedenstellend, aber funktionstüchtig hingenommen wird mit der Folge, dass Erfüllungsansprüche für angeblich noch nicht erbrachte Programmierleistungen nicht mehr gegeben sein dürften.
Die Firma hat aber grundsätzlich Gewährleistungsansprüche.
Binnen 2 Jahren auftretende Mängel haben Sie zu beseitigen, vgl. § 634a Abs 1 Zif. 1 BGB; insoweit ist die Firma auch unter bestimmten Voraussetzungen zur Ersatzvornahme auf Ihre Kosten berechtigt.
Ob die Firma in dem jetzigen Verlangen tatsächlich Mängel rügt oder im Nachhinein nicht mehr geschuldete Erfüllung angeblicher Pflichten verlangt, kann ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes und vor allem der konkreten Forderungen nicht gesagt werden. Hier besteht auf jeden Fall Aufklärungsbedarf.
Soweit die Firma in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen als Kredit ansieht, wird sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Darlehensvergabe nachweisen müssen.
Dies wäre atypisch, weil die Lebenserfahrung dafür spricht, dass auf erbrachte Leistungen gezahlte Honorare auch Werklohn sind und keine Darlehen.
Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage und der möglichen Folgen für Sie sollten Sie in der Tat anwaltliche Hilfe suchen. Dies muss nicht zwingend "vor Ort" sein.
Falls Sie eine weitergehende Betreuung Ihres Falles durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Die Vereinbarung, die Software nicht weiter zu bearbeiten und dafür auf einen Teil des Rechnungsbetrages zu verzichten, wurde mündlich getroffen. Gibt es Anspruch auf Zahlung der restlichen Forderungen nach Beheben der bislang erhaltenen Mängel?
Wenn es kein Abnahmeprotokoll gibt, ab wann beginnt der 2-Jahres-Zeitraum für Gewährleistungsansprüche?
Durch welche Handlungen können weitere Gewährleistungsansprüche zukünftig abgewehrt werden?
Welche fachlichen Schwerpunkte sollten für die Anwaltswahl besonderes Gewicht haben? Ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der richtige Ansprechpartner?
Bitte haben Sie Verständnis, dass die 4 in der Nachfrage gestellten Fragen keine NACHfragen sind, sondern neue Anfragen, die hier nicht beantwortet werden können. Dies wäre auch durch den von Ihnen ausgelobten Einsatz nicht gerechtfertigt.
Sie können die Fragen gerne im Rahmen einer Direktanfrage an mich stellen.
Mit gewerblichem Rechtsschutz hat Ihre Anfrage nichts zu tun; es handelt sich um allgemeines Vertragsrecht.
Mit freundlichen Grüßen