Softwareentwickler möchte Quellcode nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen

2. Juli 2020 21:05 |
Preis: 70,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Habe ich auch einen Anspruch auf den Source Code, wenn ich die Entwicklung einer App beauftragt habe?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Quellcode einer Software, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde. Im Urheberrecht kann der Urheber entscheiden, ob er den Quellcode überlässt. In Ihrem Fall ist im Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass der Quellcode nicht überlassen wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Dezember beauftragte ich ein Softwareunternehmen letztes Jahr mit der Programmierung einer App, welche viel zu spät vor zwei Wochen fertiggestellt wurde. Da es mit dem Unternehmen unabhängig davon immer wieder große Differnezn bei der Umsetzung gab, möchte ich die Weiterentwicklung selbst vorantreiben und bat um den Source Code (Quellcode) der App. Dafür soll ich nun noch einmal 3.000 € zahlen. In den ergänzenden Lieferbedingungen des Unternehmens steht dazu:

"Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form („object code"). Die Überlassung des Quellcodes („source code") ist ausgeschlossen."

Ich sehe nicht ein, diese Summe zu bezahlen, da ich das Design, das Konzept, vereinzelt sogar Codevorlagen (wenn auch nur einen Bruchteil) und die kompletten Inhalte der genutzten Datenbank geliefert habe.

Es besteht kein weiterführendes Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen und auch keine Vereinbarung über eine weitere Beschäftigung zu diesem Projekt. Die Abschlussrechnung wurde bezahlt. Das Projekt ist also abgeschlossen.

Habe ich rechtlichen Anspruch auf den Source Code?
2. Juli 2020 | 22:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ich kann ihren Unmut nachvollziehen, aber ein gesetzliches Recht auf Übertragung des Source Codes gibt es nicht.

Im Urheberrecht ist eindeutig geregelt:

„§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden."

Daraus folgt, daß es natürlich möglich ist eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die den Urheber verpflichtet den Quellcode zu übertragen – und das wird in der Praxis auch oftmals getan – aber es gibt für den Urheber keine gesetzliche Verpflichtung den Quellcode an den Auftraggeber zu übertragen.


Teilweise ist es möglich mit dem Vertragszweck zu argumentieren, wenn die Nutzungsarten nicht bestimmt sind, dies ist allerdings bei Ihnen gerade nicht der Fall.

Aus der Formulierung „Die Überlassung des Quellcodes („source code") ist ausgeschlossen." ergibt sich im Gegenteil, daß der Source Code gerade nicht übertragen werden soll.

Daher bleibt es grundsätzlich dem Urheber überlassen, ob und zu welchem Preis er Ihnen den Source Code überlässt.

Der einzige Ansatzpunkt den ich nach ihrer Schilderung sehen – dies wäre nach dem Vertrag im Einzelnen zu prüfen – wäre die Möglichkeit, ob Ihnen wegen des erwähnten Verzugs, oder bezüglich einer Weiterentwicklung noch eigene Rechte gegen das Unternehmen zustehen.

In diesem Fall kommt etwa in Betracht im Rahmen einer Vereinbarung auf die Geltendmachung dieser Rechte zu verzichten und den Source Code im Gegenzug zu einem günstigeren Preis oder kostenlos von dem Unternehmen zu bekommen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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