2. Juli 2020
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22:18
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich kann ihren Unmut nachvollziehen, aber ein gesetzliches Recht auf Übertragung des Source Codes gibt es nicht.
Im Urheberrecht ist eindeutig geregelt:
„§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden."
Daraus folgt, daß es natürlich möglich ist eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die den Urheber verpflichtet den Quellcode zu übertragen – und das wird in der Praxis auch oftmals getan – aber es gibt für den Urheber keine gesetzliche Verpflichtung den Quellcode an den Auftraggeber zu übertragen.
Teilweise ist es möglich mit dem Vertragszweck zu argumentieren, wenn die Nutzungsarten nicht bestimmt sind, dies ist allerdings bei Ihnen gerade nicht der Fall.
Aus der Formulierung „Die Überlassung des Quellcodes („source code") ist ausgeschlossen." ergibt sich im Gegenteil, daß der Source Code gerade nicht übertragen werden soll.
Daher bleibt es grundsätzlich dem Urheber überlassen, ob und zu welchem Preis er Ihnen den Source Code überlässt.
Der einzige Ansatzpunkt den ich nach ihrer Schilderung sehen – dies wäre nach dem Vertrag im Einzelnen zu prüfen – wäre die Möglichkeit, ob Ihnen wegen des erwähnten Verzugs, oder bezüglich einer Weiterentwicklung noch eigene Rechte gegen das Unternehmen zustehen.
In diesem Fall kommt etwa in Betracht im Rahmen einer Vereinbarung auf die Geltendmachung dieser Rechte zu verzichten und den Source Code im Gegenzug zu einem günstigeren Preis oder kostenlos von dem Unternehmen zu bekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt