Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass für Ihren Vertragspartner bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, dass 2020 umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden und diese sich auch verzögern können. Da er Ihnen dennoch die unbedingte Zusage für die konkrete Location zu einem konkreten Termin gemacht hat, haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn er die Location zu diesem Termin nicht vertragsgemäß zur Verfügung stellt.
Sie haben daher Anspruch auf eine mindestens gleichwertige Location zum vereinbarten Preis. Einen Aufpreis für eine teurere Ersatz-Location kann Ihr Vertragspartner nicht verlangen. Sie können zudem Ersatz der aufgrund der Umplanung entstandenen zusätzlichen Kosten wie z.B. Druck und Versand der geänderten Einladungen verlangen. Der eigene Zeitaufwand ist dagegen leider in der Regel nicht ersatzfähig.
Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Vertragspartner bereits eindeutig mitgeteilt, dass er die Location nicht vertragsgemäß zur Verfügung stellen wird. Eine Mängelrüge oder Aufforderung zur Leistung ist daher entbehrlich. Sie sollten den Vertragspartner aber auf Ihre oben genannten Ersatzansprüche hinweisen, also Stellung einer mindestens gleichwertigen Ersatz-Location sowie Ersatz Ihrer Zusatzkosten. Für letzteres können Sie auch einen Vorschuss verlangen bzw. dies mit den Kosten für die Location verrechnen, falls Sie den vereinbarten Preis noch nicht bezahlt haben. Ich rate an, dies aus Beleggründen parallel per E-Mail und per Post zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen