Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Abrechnung von Kontoführungs- oder Schreibgebühren sind nicht berechtigt, wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde. Entsprechende Tätigkeiten sind im Rahmen der Inkassogebühren/Geschäftsgebühren bereits abgegolten. Eine Rückforderung oder Aufrechnung gestaltet sich aber in der Regel problematisch, da das Inkassounternehmen aufgrund des vollstreckbaren Titels sofort eine Zwangsvollstreckung einleiten wird.
2. Gleichermaßen ist auch die Einigungsgebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung zu überprüfen. Unter Umständen besteht hier ein Widerrufsrecht, welches auch jetzt noch ausgeübt werden kann, wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
3. Wenn der Auftraggeber des Inkassounternehmens ein Unternehmen ist, kann das Inkassounternehmen bei den abgerechneten Gebühren keine Umsatzsteuer ausweisen, so dass auch hier ein Korrekturanspruch besteht.
4. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie nicht ohne vorherige Korrespondenz entsprechende Zahlungen einbehalten oder verrechnen. Hier droht eine Zwangsvollstreckung. Vielmehr sollten Sie dem Inkassounternehmen mitteilen, dass weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung/Aufrechnung erfolgen. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale die die Abrechnung des Inkassounternehmens prüfen wird, um dann zuviel gezahlte Positionen zu korrigieren bzw. zurückfordert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde die Ratenzahlung mit der Anmerkung des Vorbehalts/der Rückforderung fortsetzen.
Soweit Sie angeben, dass "auch die Einigungsgebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung" zu überprüfen ist, bitte ich um Angabe, unter welchen Umständen diese zu prüfen ist und ein Widerrufsrecht besteht.
Ist die Berechnung in Bezug auf die USt. zu prüfen? Oder fällt keine Ratenzahlungsgebühr an? Oder nur unter bestimmten Voraussetzungen? Oder, ist das Inkassounternehmen, das im Auftrag einer AG tätig geworden ist, zur Berechnung der o. g. einzelnen Gebühren berechtigt, wenn keine Einigungsgebühr berechnet worden ist?
Allerdings würden die einzelnen Gebühren die Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung deutlich überschreiten. In dem Fall bin ich zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass Schreib- und Buchungsgebühren anfallen werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Für die Abrechnung der Gebühren gibt es keine rechtliche Grundlage.
Der Widerruf richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen gem. §§ 495, 355 BGB (Widerruf von sonstigen Finanzierungshilfen). Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen und die Einigungsgebühr fällt weg, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung widerrufen wird.
Unabhängig von der berechneten Einigungsgebebühr fallen die abgerechneten Gebühren des Inkassounternehmens nicht an.
Die ausgewiesenen Umsatzsteuer des Inkassounternehmens fällt nicht an, wenn der Auftraggeber selbst Unternehmer ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann kann das Inkassounternehmen nur den Nettobetrag in den Abrechnungen geltend machen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt