Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Unabhängig vom Probeabo und dem vertraglich engeräumten "Sonderkündigungsrecht" steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 312b, 355 BGB zu.
Die Frist für den Widerruf beträgt zwei Wochen. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Fernabsatzverträge sind nach § 321b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und erbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Da der Vertrag fernmündlich zustande gekommen sind, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB.
Fraglich ist jedoch, wann die Frist zu laufen beginnt.
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ergibt sich aus den §§ 312d, 355 bis 357 BGB. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben on Gründen widerrufen.
Die fRist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware bzw. Dienstleistung erhalten hat.
Genau dies ist bei Ihnen (noch) nicht der Fall. Sie haben die SIM-Karte nicht erhalten. Damit haben Sie die Ware auch nicht vollständig erhalten. Und darüber hinaus können Sie auch von der Dienstleistung nicht Gebrauch machen.
Demnach können Sie den Vertrag noch widerrufen. Die Angaben die von dem Anbieter gemacht worden sind, sind unzutreffend.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaftt zu haben. Sollten Unklarheiten bestehen, machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sowie ich das beurteilen kann finde ich das auch schon richtig so wie Sie es gesagt haben. Nun habe ich die Frage was kann ich tun? Muss ich zum Anwalt gehen oder reicht es noch eine Kündigung zu schreiben mit einer Drohung zum Anwalt zu gehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
Ich würde anraten, noch nicht zu einem Rechtsanwalt zu gehen sondern den Vertrag ausdrücklich (zunächst) selber zu widerrufen.
Ein Einschreibensbeleg sollten Sie sich geben lassen, ggfs. können Sie sich bei der Sendung des Widerrufs sogar noch einen Zeugen hinzuziehen.
Im Falle eines Widerrufs sind natürlich auch die Waren zurückzuschicken.
Wenn der Vertragspartner dann immer noch der Ansicht sein sollte, dass die Widerspruchsfrist verfristet ist, dann können Sie sich zu einem Kollegen Ihres Vertrauens wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)