Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
nach Ihrer Schilderung ist das Handy nur zu Testzwecken ausprobiert worden. Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB
besteht ein Wertersatzanspruch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Wann die Schwelle der bloßen Begutachtung der Ware, wie sie auch in einem Verkaufsladen üblich ist, zu einer darüber hinausgehenden Ingebrauchnahme überschritten ist, ist wegen des fließenden Übergangs rechtlich umstritten. Ein Prüfrecht des Kunden wird jedenfalls zu bejahen sein, wenn nur gewisse Funktionalitäten des Mobiltelefons ausprobiert werden wie die Bedienbarkeit und die Menüabfolgen. Das Telefonieren und Versenden von SMS wird als typische Gebrauchshandlung eines Mobiltelefons aber wohl eher schon eine Ingebrauchnahme darstellen und eine Wertersatzpflicht auslösen, auch wenn es grundsätzlich für Sie spricht, dass nach Sie die Schutzfolien dabei nicht entfernt haben.
Voraussetzung für diese Wertersatzpflicht ist gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB
jedoch auch, dass Sie spätestens bei Vertragsschluss auf diese Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit, wie sie zu vermeiden ist, hingewiesen worden sind.
Im Übrigen halte ich die Forderung überhöht, denn der für die Nutzung zu entrichtende Wertersatz orientiert sich in der Regel an der zeitanteiligen Wertminderung des Gegenstandes, hierfür erscheinen 75% des Neuwertes nach wenigen Monaten kaum angemessen, wenn Ihnen nicht ein darüber hinaus gehender Schaden nachgewiesen werden kann, abgesehen davon, dass nach Ihren Angaben auch der Neuwert niedriger anzusetzen ist.
2.
Der Umstand, dass der Vertrag erst zum 26.11.2008 storniert wurde, lässt darauf schließen, dass man Ihren Widerruf vom 29.06.2008 ignoriert. Ausreichend ist es aus Ihrer Sicht jedoch, wenn der Widerruf in Textform erfolgt, wie hier per Fax, siehe § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Hierauf sollten Sie den Händler noch einmal hinweisen, wobei Sie im Zweifel den Zugang Ihrer Erklärung beweisen müssten, um auch der Zahlungspflicht für die vergangenen Monate entgehen zu können.
3.
Wenn eine Wertersatzpflicht besteht, so ist der Anspruch grundsätzlich auf eine Geldzahlung gerichtet, so dass der Händler sich auf ein Angebot Ihrerseits, stattdessen ein neues Handy im Tausch gegen das gebrauchte zur Verfügung zu stellen, eigentlich nicht einlassen müsste. Da es jedoch ein vernünftiger Vorschlag ist, wenn es hart auf hart kommt, können Sie es durchaus auf diese Weise versuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.
Ich wünsche Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr 2009!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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Wie soll ich dann jetzt reagieren? Ich will das Handy auf keinen Fall haben. Wie komme ich da am besten wieder raus? Wie teuer wäre es ungefähr, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen?
Danke...
Sehr geehrter Ratsuchender,
obwohl die Rechtslage in Bezug auf den Wertersatzanspruch für Sie eher ungünstig erscheint, sollten Sie meines Erachtens das Unternehmen anschreiben und die Voraussetzungen des Anspruch dem Grunde nach, und hilfsweise der Höhe nach bestreiten. Möglicherweise lässt sich auf diesem Wege jedenfalls ein für Sie akzeptabler Vergleich erzielen. Sie können so argumentieren, dass Sie ja als Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft ebenso wie beim Kauf im Laden die Möglichkeit haben müssen, die angebotenen Leistungen auch auszuprobieren. Außerdem wurde das Handy von Ihnen nur für wenige Tage getestet.
Wie bereits erwähnt, sollten Sie außerdem darauf bestehen, dass der Vertrag aufgrund Ihres Widerrufs rückwirkend aufgehoben wurde. Denn sonst müssen Sie noch die laufenden Gebühren bezahlen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, fällt nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bei einem Gegenstandswert von € 539,00 ein durchschnittliches Honorar in Höhe von €
83,54 inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer an.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt