2. April 2008
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08:00
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Einfriedungen müssen gem. § 35 des Nachbarrechtsgesetzes NRW ortsüblich sein, d.h. es auf die individuelle Situation bei Ihnen abzustellen. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so ist eine Einfriedung in Höhe von ca. 1,20m zu errichten. Bietet die Einfriedung keinen ausreichenden Schutz, so müsten Sie auf Verlangen des Nachbarn diese ggf. auf eigene Kosten erhöhen. Hier gibt es aber dann keine gesetzlichen Vorgaben.
Bzgl. des Strauches trifft § 42 des Gesetzes die Regelung, dass diese bei einem Abstand von 50cm maximal eine Höhe von 2m haben darf. Ansonsten muss der Abstand mind. 1 m betragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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