Sichtschutzzaun und Zierpflanzenhöhe

1. April 2008 18:03 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Ich beabsichtige einen Sichtschutzzaun zu meinem gegenüberliegenden
Nachbar zu setzen. Problem: Das Nachbargrundstück liegt 1,00 m
tiefer als mein Grundstück.
Frage: Wie hoch darf meine Sichtblende sein (Holz) und wie hoch
darf eine Thuja-Hecke vor dem Zaun sein ? (Grenzabstand 0,50m
wird eingehalten)
Bei uns gilt das Nachbarschaftsrecht NRW.
2. April 2008 | 08:00

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Einfriedungen müssen gem. § 35 des Nachbarrechtsgesetzes NRW ortsüblich sein, d.h. es auf die individuelle Situation bei Ihnen abzustellen. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so ist eine Einfriedung in Höhe von ca. 1,20m zu errichten. Bietet die Einfriedung keinen ausreichenden Schutz, so müsten Sie auf Verlangen des Nachbarn diese ggf. auf eigene Kosten erhöhen. Hier gibt es aber dann keine gesetzlichen Vorgaben.

Bzgl. des Strauches trifft § 42 des Gesetzes die Regelung, dass diese bei einem Abstand von 50cm maximal eine Höhe von 2m haben darf. Ansonsten muss der Abstand mind. 1 m betragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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